202. Die angeschuldigte Person äusserte sich nicht detailliert zu den Vorbringen, sie schrieb eher pauschal, sie hätte nie eine Athletin geschlagen (Rz. 96 und 98) oder er könne sich nicht daran erinnern (etwa hinsichtlich des Vorfalls in den Niederlanden, vgl. Rz. 96 und 98). 203. Nach Art. 2.1.2 Abs. 3 gilt auch die Verletzung der Ehre einer anderen Person durch herabwürdigende, schikanierende, verhöhnende oder verleumderische Äusserungen oder Handlungen als Verletzung der psychischen Integrität.