200. Es ist aufgrund diverser Aussagen erstellt, dass die angeschuldigte Person die Athletinnen wiederholt angeschrien hat, sich verletzend geäussert hat (vgl. z.B. Rz. 38) und ihnen insbesondere auch Schuldgefühle vermittelte (vgl. etwa Rz. 13 oder 36). Die angeschuldigte Person bestritt dies nicht grundsätzlich, er meine etwa "Angeschrien? Vielleicht wurde es mal laut." (Rz. 100) oder des seine "Einzelmomente" gewesen. Er meinte zwar, laut zu werden sei nicht sein "Stil", aber er könne schon laut werden "wenn Verhaltensregeln und Respekt" nicht "eingehalten" würden.