198. Basierend auf den obigen Ausführungen erachtet das Schweizer Sportgericht es als erwiesen, dass die angeschuldigte Person unter Ausnützung ihrer Machtposition und des Abhängigkeitsverhältnisses, in welchem die Athletinnen zu ihr standen, gegenüber den Athletinnen der betroffenen Trainingsgruppe durch absichtliches, anhaltendes oder wiederholtes Verhalten eine krankheitswertige Veränderung bei den betroffenen Athletinnen hervorruft und somit der Tatbestand nach Art. 2.1.2 Abs. 2 Ethik-Statut erfüllt ist. 4. Vorbringen 3 (Herabwürdigende Behandlung)