195. Mit Blick auf die Erläuterungen zu Art. 2.1.2 Ethik-Statut und insbesondere das Element der psychischen Integrität, ist aus Sicht des Schweizer Sportgerichts zudem zu berücksichtigen, dass gemäss Aussagen mehrerer Athletinnen die angeschuldigte Person in verschiedenen Zusammenhängen gesagt habe, dass sie keine Eltern dabeihaben wolle, oder ihnen verboten hat, mit jemand anderem zu trainieren oder ihren Freund während des Trainingslagers zu sehen (vgl. unter anderem Rz. 38). Durch Isolation vom Umfeld kann die Machtposition ebenfalls gestärkt und ausgenutzt werden und dadurch die psychische Integrität verletzen.