Die angeschuldigte Person sagte im Rahmen der Befragung durch SSI aus, sie können zumindest Empfehlungen in Bezug auf den Ausschluss abgeben (vgl. unter anderem Rz. 74) und dass sie in mindestens zwei Fällen einer Athletin mit dem Ausschluss gedroht habe, nachdem diese frech gewesen seien (vgl. Rz. 50).