Diese Feststellungen wurden von der angeschuldigten Person grundsätzlich nicht bestritten. So hat sie unter anderem die Athletinnen selbst auf den grossen Altersunterschied, ihre Bedeutung als Cheftrainer sowie die - aus Sicht der angeschuldigten Person - durch diese Stellung abgeleitete "Erziehungsberechtigung" hingewiesen und der Athletin in diesem Zusammenhang mit dem Ausschluss gedroht, nachdem diese frech gewesen sei (vgl. Rz. 50). Weiter sagte eine Athletin aus, den Eltern der Athletinnen gegenüber habe sich der Trainer anders verhalten (vgl. Rz. 36), da er ihnen gegenüber weniger Macht gehabt hätte.