Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass im erwähnten Kommentar des United Nations Committee on the Rights of the Child ausdrücklich nicht unterschieden wird zwischen verschiedenen Schweregraden der Gewaltanwendung, da Kinder und Jugendliche gegen jede Form der Gewalt zu schützen seien, unabhängig davon wie geringfügig oder selten sie auftritt. Die erwähnten sechs 30 Dimensionen und fünf Kategorien können bei der Auslegung und Anwendung von Art. 2.1.2.Ethik-Statut herangezogen werden.