140 mit Hinweis auf: United Nations Commitee on the Rights of the Child (2011). General comment No. 13 (2011). The right of the child to freedom from all forms of violence, S. 9), welche zwecks Auslegung im vorliegenden Fall nur aber jedenfalls sinngemäss und analog zu berücksichtigen ist. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass im erwähnten Kommentar des United Nations Committee on the Rights of the Child ausdrücklich nicht unterschieden wird zwischen verschiedenen Schweregraden der Gewaltanwendung, da Kinder und Jugendliche gegen jede Form der Gewalt zu schützen seien, unabhängig davon wie geringfügig oder selten sie auftritt.