181. In Bezug auf die Verletzung der psychischen Integrität im Sinne von Art. 2.1.2 ist zu ergänzen, dass in der Regel keine körperlich sichtbaren Spuren oder objektivierbare Folgen feststellbar sind. Anders als bei körperlicher Gewalt, handelt es sich bei der psychischen, nichtkörperlichen Gewalt oftmals um subtile, schwer greifbare Handlungen bzw. Unterlassungen, welche sich ähnlich bedeutsam auf die Athleten und Athletinnen auswirken können wie andere (körperliche) Misshandlungsformen (vgl. Untersuchungsbericht, Rz. 137 und 138 unter Hinweis auf die einschlägige Literatur, namentlich: Lips U., Wopman M., Jud. A., Falta R. (2020).