29 179. Gemäss Art. 2.1.2 Abs. 2 liegt eine psychische Beeinträchtigung "insbesondere dann vor, wenn eine Person unter Ausnützung ihrer Machtposition oder eines Abhängigkeitsverhältnisses gegenüber einer anderen Person durch absichtliches, anhaltendes oder wiederholendes Verhalten eine krankheitswertige Veränderung bei der betroffenen Person hervorruft."