178. Unter den Tatbestand von Art. 2.1.2 fallen gemäss Abs. 1 Belästigungen durch systematische Äusserungen und Mobbing sowie Handlungen, mit denen eine andere Person ausgegrenzt oder in ihrer Würde verletzt wird, oder das Stalking, das heisst das Nachstellen gegen den Willen der betroffenen Person.