177. Das Ethik-Statut überschreibt seinen Art. 2 mit «Ethikverstösse», um sodann unter Art. 2.1 bis Art. 2.4 verschiedene Tatbestände und Handlungen aufzulisten, die gemäss Art. 2 Ethik- Statut «Verstösse gegen dieses Ethik-Statut dar[stellen], die zu Sanktionen führen können». Wie von SSI zu Recht erkannt, steht im vorliegenden Fall primär die Verletzung von Art. 2.1.2 Ethik-Statut (Verletzung der psychischen Integrität), Art. 2.1.3 Ethik-Statut (Verletzung der physischen Integrität) und/oder Art. 2.1.4 Ethik-Statut (Verletzung der sexuellen Integrität) zur Beurteilung.