Darüber hinaus liegen diverse Dokumente vor, unter anderem ein Screen Shot einer Aussage der angeschuldigten Person in einem WhatsApp Chatverlauf, ein offener Brief sowie verschiedene E-Mails der angeschuldigten Person insbesondere hinsichtlich Terminkoordination und gegen Ende der Untersuchung in Bezug auf deren Therapie und Arztzeugnisse. Schliesslich waren den Akten auch die Schreiben von SSI betreffend Eröffnung einer Untersuchung durch SSI und betreffend vorsorgliche Massnahmen zu entnehmen. 172. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Aussagen der Athletinnen kommt das Schweizer Sportgericht zu folgender Würdigung: