21 Abs. 1 der Verordnung des BASPO über "Jugend und Sport"5) und gemäss Art. 26 Abs. 1 J+S-V-BASPO müssen Nachwuchstrainerinnen und -trainer von Jugendlichen über zusätzliche Anerkennungen verfügen. Für Nachwuchstrainerinnen und -trainer besteht zudem eine Weiterbildungspflicht (Art. 25 J+S-V-BASPO). Alle zwei Jahre ist ein Modul aus der J+S Weiterbildung zu besuchen, ansonsten fällt ihre Anerkennung in den Status "weggefallen", womit sie nicht mehr einsatzberechtigt sind (https://www.jugendundsport.ch/de/weiterbildungspflicht).