Zu berücksichtigen ist überdies, dass die von Athletinnen geschilderten teilweise weiter zurückliegenden Vorfälle nicht als vom Gesamtkontext losgelöste Ereignisse angesehen werden können und über den 1. Januar 2022 hinaus angedauert haben (unechte Rückwirkung). Die zahlreichen geschilderten Äusserungen und Verhaltensweisen sind als Dauerdelikt zu beurteilen, weshalb teilweise auch Vorfälle vor dem 1. Januar 2022 in der Beurteilung berücksichtigt werden können. Der zeitliche Geltungsbereich des Ethik-Statuts ist daher in vorliegendem Verfahren gegeben.