157. Die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Falles ergibt sich ausserdem auch aus dem Beschluss vom 24. November 2023 des Sportparlaments von Swiss Olympic und dem Ethik-Statut, welches in Art. 5.6 auf die "Beurteilung durch die Disziplinarkammer" verweist. Wie unter Rz. 154 festgehalten, sind gemäss dem Beschluss vom 24. November 2023 sämtliche Kompetenzen der DK an die Stiftung Schweizer Sportgericht übergegangen. Entsprechend ist seit dem 1. Juli 2024 das Schweizer Sportgericht für Verfahren zuständig, für welche bis zum 30. Juni 2024 die DK zuständig gewesen ist (vgl. dazu auch Art.