147. In Bezug auf das Vorbringen, die angeschuldigte Person belächle Athletinnen mit sexistischen Redensweisen, äussere sich in nicht tolerierbarer Weise zu deren Figur und sie berühre die Athletinnen zum Teil unangemessen an Gesäss und Haaren, ist insbesondere den erwähnten schriftlichen und mündlichen Stellungnahmen zu entnehmen, dass die angeschuldigte Person teilweise die Vorhalte bestreitet oder sich nicht daran erinnern kann