146. In Bezug auf andere Vorhalte (etwa den Vorfall, als er eine Athletin in den Kreis der Trainingsgruppe holte, in eine vorüber gebeugte Position brachte und Schläge auf ihren Hintern demonstrierte, wobei er jeweils vor Auftreffen auf dem Hintern stoppte, und diesen Vorgang mindestens dreimal wiederholte, oder auch den Vorfall in den Niederlanden, als er einer Athletin zur Demonstration einer Hüfthaltungskorrektur zwischen die Beine griff und sie so ca. 15 Sekunden hochhielt) schrieb die angeschuldigte Person, sie könne sich nicht daran erinnern und "ich habe aber niemals einer Athletin zwischen die Beine gegriffen". 4. Zu Vorbringen 4