136. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2024, gefolgt von einer E-Mail am 19. Dezember 2024, wurde die angeschuldigte Person vom Sekretariat des Schweizer Sportgerichts zu einer Hauptverhandlung am 22. Januar 2025 eingeladen und darauf hingewiesen, dass das Verfahren bei Säumnis fortgesetzt werde (Art.16 Abs. 1 VerfRegl). Der Hauptverhandlung vom 22. Januar 2025 blieb die angeschuldigte Person unentschuldigt fern. Sie hat sich folglich gegenüber dem Schweizer Sportgericht nicht zu den Vorwürfen geäussert.