20 abweichende Formulierung des Rechtsbegehrens Nr. 5 vermutlich nicht bewusst gewählt bzw. die Präzisierung nicht bewusst weggelassen worden sei. B. Die Position der angeschuldigten Person 135. Die angeschuldigte Person hat auf die vom Schweizer Sportgericht gewährte Möglichkeit zur Stellungnahme wie auch auf die weiteren Verfahrensverfügungen vom 19. September 2024 und 21. November 2024, bei denen eine Mitwirkung der angeschuldigten Person möglich bzw. angefordert war, nicht reagiert.