133. Auf entsprechenden Hinweis und Nachfrage des Schweizer Sportgerichts anlässlich der Hauptverhandlung, ob SSI eine (zusätzliche) Busse in Betracht gezogen habe, antwortete SSI, eine Busse könnte durchaus gerechtfertigt sein. SSI sei bei der Diskussion und Beantragung der Sanktionen der Ansicht gewesen, dass insbesondere aufgrund der Höhe der übrigen Kosten, welche die angeschuldigte Person nach Ansicht von SSI zu tragen haben werde (Coachings, Verfahrenskosten, Parteientschädigungen), die Höhe der Kosten insgesamt genügend hoch seien.