130. SSI erachtet als erwiesen, dass die angeschuldigte Person gegenüber Athletinnen zahlreiche und wiederholt sexistische Redensweisen verwendet hat und Athletinnen teilweise unangemessen berührt habe. Einerseits hätten praktisch alle Athletinnen von verschiedenen sexistischen Äusserungen des Trainers berichtet, unter anderem "das Einzige,