129. Gemäss Vorbringen 4 belächle die angeschuldigte Person die Athletinnen mit sexistischen Redensweisen und äussere sich in nicht tolerierbarer Weise zu ihrer Figur. Die angeschuldigte Person berühre die Athletinnen zum Teil unangemessen an Gesäss und Haaren, insbesondere "klatsche" er ihnen vor dem Start regelmässig auf den Hintern, teilweise auch mit dem Schraubenzieher, oder ziehe sie an den Haaren oder wickle ihre Haare um die Finger.