128. SSI erachtet als erwiesen, dass die angeschuldigte Person die Athletinnen herabwürdigend behandelt hat. Mehrere Athletinnen haben gemäss SSI ausgesagt, dass die angeschuldigte Person die Athletinnen teilweise anschreie, ignoriere, nicht ernst nehme, ihre Meinungen oder Kritik herunterspiele und dass sie Angst hätten, etwas zu sagen, weil sie basierend auf vergangenen Erfahrungen und Vorfällen zu befürchten hatte, (auch persönlich) angegriffen zu werden oder "drunter" zu kommen.