127. Gemäss Vorbringen 3 toleriere die angeschuldigte Person die Meinung der Athletinnen nicht, erhöre sie nicht, behandle sie herabwürdigend, nehme sie nicht ernst, mache sie schlecht und würde sie anschnauzen, anschreien und schikanieren. Die angeschuldigte Person löse bei den Athletinnen Schuldgefühle aus, durch den Vorhalt, sie seien an allem schuld.