Die befragten Athletinnen hatten fast alle ausgesagt, sie würden sich nicht getrauen, etwas zu sagen, und berichteten von Vorfällen, in denen die angeschuldigte Person ein "Nein" ihrerseits nicht akzeptiert habe. Schliesslich erachtet SSI als erwiesen, dass diese Verhaltensweisen kausal zu körperlichen Beschwerden bei den Athletinnen geführt habe und daher eine Schädigung des Wohlbefindens im Sinne von Art. 2.1.2 Abs. 2 Ethik-Statut vorliege. 3. Zu Vorbringen 3