116. Zu Beginn der Verhandlung bestätigte SSI, dass keine Einwände gegen die Zusammensetzung des Gerichts und keine Vorfragen bestehen würden. Im Anschluss hatte die anwesende Partei Gelegenheit, ihre Ausführungen und Argumente vorzutragen und die Fragen des Gerichts zu beantworten. 117. SSI verwies auf den Untersuchungsbericht vom 26. Juli 2024 und hatte zu diesem Zeitpunkt keine weiteren Ergänzungen oder Anträge. Im Rahmen des Schlussvortrages bestätigte SSI zudem die mit dem Untersuchungsbericht gestellten Rechtsbegehren. 118. Zufolge unentschuldigter Abwesenheit erfolgten keine Stellungnahme und Befragung der angeschuldigten Person.