Eröffnungsschreiben an das Sekretariat des Schweizer Sportgerichts zu richten sei. 111. Am 21. November 2024 erliess der Direktor des Schweizer Sportgerichts im Namen des Gerichts eine Verfahrensverfügung unter anderem in Bezug auf die Gerichtsbarkeit und Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts, wobei die Parteien gebeten wurden, die Verfügung bis zum 5. Dezember 2024 zu unterzeichnen. Mit gleicher Verfügung wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass die Parteien innerhalb der angesetzten Frist keine Stellungnahmen eingereicht haben und dass das Gericht nicht an die Anträge der Parteien gebunden ist.