Darüber hinaus wurden die Parteien über die Kommunikationsmittel mit dem Schweizer Sportgericht sowie die Möglichkeit eines Beistands und diejenige der unentgeltlichen Rechtspflege informiert. Des Weiteren wurde Swiss-Ski als nationaler Sportverband der angeschuldigten Person, sowie die nicht anonymen Personen, welche einen Ethikverstoss geltend machen, eine Frist von 10 Arbeitstagen angesetzt, um die Parteistellung in vorliegendem Verfahren beantragen zu können. Die anonymen Personen, welche einen Ethikverstoss geltend machten, waren durch SSI zu informieren.