{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-02-25", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-14_2025-02-25.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-14---Entscheid-vom-25-02-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "6c52e02e503f02a85d82420f9ed1be67"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SSG 2024/E/14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 25.02.2025 SSG 2024/E/14"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 25.02.2025 SSG 2024/E/14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 25.02.2025 SSG 2024/E/14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/78", "Zeit UTC": "25.07.2025 00:04:13", "Checksum": "33c47a097524bb80e508c31ebfb26b59", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 25.02.2025 SSG 2024/E/14\n\n241. Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere des von\nBeginn an wenig bis gar nicht kooperativen Verhaltens der angeschuldigten Person und\nangesichts dessen, dass der Fall sowohl in sachlicher durch die zahlreichen Befragungen\nrelativ umfangreich war, hingegen in rechtlicher Hinsicht vergleichsweise wenig Komplexität\n\n43\naufwies und die Hauptverhandlung als Videokonferenz stattgefunden hat (und\nvergleichsweise kurz war, da die angeschuldigte Person gar nicht erschien), werden die\nKosten des Verfahrens vor dem Schweizer Sportgericht auf CHF 3000.00 festgelegt. Dabei ist\nfestzuhalten, dass dieser Betrag bei Weitem nicht kostendeckend ist. In seinem\nKostenentscheid hat das Schweizer Sportgericht insbesondere auch berücksichtigt, dass sich\ndie angeschuldigte Person von Beginn an wenig bis gar nicht kooperativ gezeigt hat, was\nletztlich dazu führte, dass sich die angeschuldigte Person vor dem Schweizer Sportgericht zu\nkeinem Zeitpunkt zur Sache oder zum Verfahren geäussert hatte. Dadurch war zwar der\nAufwand geringer, andererseits wurde es erschwert, die Argumente und Sichtweise der\nangeschuldigten Person zu ermitteln.\n\n2. Verteilung der Verfahrenskosten\n\n242. Im Falle einer Verurteilung werden die Kosten gemäss Art. 25 Abs. 2 VerfRegl in der Regel\nder angeschuldigten Person auferlegt. Kommt es nicht zu einer Verurteilung, so werden die\nKosten dem betreffenden Sportverband oder SSI auferlegt. Das Schweizer Sportgericht kann\nauch von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Kosten nach Ermessen verteilen,\nwenn die Umstände es rechtfertigen. Die Art. 107 und 108 der ZPO7 gelten sinngemäss\n(Art. 25 Abs. 2 VerfRegl).\n\n243. Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Verfahrens werden die Kosten des\nvorliegenden Verfahrens vollumfänglich der angeschuldigten Person auferlegt. Das\nSchweizer Sportgericht berücksichtigt dabei insbesondere, dass die angeschuldigte Person\nmehrfacher Verstösse gegen Art. 2.1.2 Abs. 2 Ethik-Statut, Art. 2.1.2 Abs. 3 Ethik-Statut und\nArt. 2.1.4 Ethik-Statut für schuldig erklärt wird, und somit den Rechtsbegehren von SSI im\nWesentlichen gefolgt werden kann. Unter diesen Umständen sind die Verfahrenskosten\nvollumfänglich in Höhe von CHF 3000.00 der angeschuldigten Person aufzuerlegen.\n\nB. Parteikostenersatz\n\n244. Im Untersuchungsbericht sowie anlässlich der Hauptverhandlung beantragte SSI Ersatz der\nParteikosten.\n\n245. Das Gericht stellt fest, dass SSI im vorliegenden Fall lediglich ihren gesetzlichen Auftrag im\nSinne der SpoFöV, (insbesondere Art. 72f Abs. 1 lit. b Ziff. 2 SpoFöV) erfüllte. Zur Erfüllung\ndieses gesetzlichen Auftrages schliesst Swiss Olympic mit SSI eine Leistungsvereinbarung ab\nund SSI wird vom BASPO wie auch von Swiss Olympic mit Finanzhilfen zur Erfüllung der\ngesetzlichen Aufgaben unterstützt.\n\n246. Vor diesem Hintergrund ist das entsprechende Rechtsbegehren von SSI abzuweisen und SSI\nwerden keine Parteikosten zugesprochen.\n\n7 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 29. Dezember 2008, SR 272 (ZPO).\n\n44\nAus diesen Gründen\n\nentscheidet das Schweizer Sportgericht:\n\n1. Die angeschuldigte Person wird der Verstösse gegen Art. 2.1.2 und Art. 2.1.4 Ethik-Statut des\nSchweizer Sports für schuldig erklärt.\n\n2. Der angeschuldigten Person wird im Sinne von Art. 6.1 Abs. 1 lit. b Ethik-Statut des Schweizer\nSports für die Dauer von fünf Jahren ab Urteilsverkündung verboten, Athletinnen und\nAthleten aller Jugend- und Juniorenkategorien zu trainieren (Sperre).\n\n3. Die angeschuldigte Person wird im Sinne von Art. 6.1. Abs. 2 Ethik-Statut des Schweizer Sports\nverurteilt, innert Jahresfrist ab Urteilsverkündung auf eigene Kosten bei einer unabhängigen\nund anerkannten Fachperson, welche vorgängig von SSI zu genehmigen ist, ein\nVerhaltenscoaching im Umfang von mindestens 25 Coaching-Stunden à 45 Minuten.\n\n4. Die Verfahrenskosten vor dem Schweizer Sportgericht werden auf CHF 3'000.00 festgesetzt\nund der angeschuldigten Person auferlegt.\n\n5. Die weiteren Anträge werden abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist.\n\nBern, Schweiz\nDatum: 25. Februar 2025\n\nSCHWEIZER SPORTGERICHT\n\nDaniel Mägerle\nVorsitzender Richter\n\nSabrina Schelbert Sarah Umbricht\nRichterin Richterin\n\n45\n"}