{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-02-25", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-14_2025-02-25.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-14---Entscheid-vom-25-02-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "6c52e02e503f02a85d82420f9ed1be67"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 25.02.2025 SSG 2024/E/14"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 25.02.2025 SSG 2024/E/14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 25.02.2025 SSG 2024/E/14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:01", "Checksum": "a0a27488bd3df09355f6421786138b8d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 25.02.2025 SSG 2024/E/14\n\n229. Weiter ist Rechtsbegehren Ziff. 6 von SSI, die angeschuldigte Person habe innert Jahresfrist\nab Urteilsverkündung den schriftlichen Nachweis des erfolgreich absolvierten\nVerhaltenscoachings zu erbringen und einen Kopie davon an das Schweizer Sportgericht\neinzureichen basierend auf den obenstehenden Ausführungen und insbesondere den\nAusführungen zum Rechtsbegehren Ziff. 5 von SSI, dahingehend zuzustimmen, dass der\nNachweis an SSI zu erbringen, nicht jedoch an das Schweizer Sportgericht. Letzteres ist nicht\nzuständig für die Überwachung der Einhaltung der angeordneten Massnahmen.\n\n230. Anzumerken bleibt, dass das Schweizer Sportgericht im vorliegenden Fall aufgrund der\nSchwere des Fehlverhaltens und der weiteren Umstände des konkreten Falles, namentlich\nder dauerhaften, wiederholten bis regelmässigen, systematischen und teils gravierenden\nVerstössen gegen das Ethik-Statut in Betracht zu ziehen wäre, die angeschuldigte Person zu\neiner Busse im Sinne von Art. 6.1 Abs. 1 lit. e Ethik-Statut zu verurteilen. SSI erwog\ndiesbezüglich im Rahmen der Hauptverhandlung vom 22. Januar 2025, dass SSI der Ansicht\nwar, dass die von der angeschuldigten Person gesamthaft zu tragenden Kosten genügend\nhoch seien. Dabei ging SSI jedoch davon aus, dass SSI eine von der angeschuldigten Partei\nzu tragende Parteientschädigung zusteht. Dies ist nicht der Fall wie bei den Kosten zu zeigen\nist. Mangels entsprechendem Antrag von SSI sieht das Schweizer Sportgericht aber keinen\nRaum, die angeschuldigte Person zu einer Busse zu verurteilen.\n\n4. Kosten des Untersuchungsverfahrens vor SSI\n\n231. Gemäss Art. 15 Abs.2 VerfRegl SSI6 kann SSI vor der DK respektive vor dem Schweizer\nSportgericht Anträge zur Überbürdung der Kosten des Untersuchungsverfahrens an andere\nParteien stellen.\n\n232. Im Untersuchungsbericht vom 26. Juli 2024 sowie in der Hauptverhandlung vom 22. Januar\n2025 beantragte SSI, der angeschuldigten Person einen Teil der Kosten des\nUntersuchungsverfahrens in der Höhe von CHF 1'000 aufzuerlegen.\n\n233. Im Gegensatz zu dem seit dem 1. Januar 2025 geltenden Ethik-Statut (vgl. Art. 7.1 Abs. 1\nlit. g Ethik-Statut in Kraft seit 1. Januar 2025) stellt das Schweizer Sportgericht fest, dass das\n\n6\nVerfahrensreglement der Stiftung Swiss Sport Integrity betreffend Ethikverstösse und Missstände vom\n1. Januar 2022 (Version in Kraft seit 15. Februar 2023, \"VerfRegl SSI\").\n\n42\nzum Zeitpunkt der Tat geltende Ethik-Statut es nicht zulässt, die angeschuldigte Person zur\nErstattung der Ermittlungskosten oder eines Teils davon zu verurteilen.\n\n234. Da das seit dem 1. Januar 2025 geltende Ethik-Statut den Zuschuss zu den Kosten der\nUntersuchung als Disziplinarmassnahme betrachtet, ist das Schweizer Sportgericht der\nAnsicht, dass Art. 15 Abs. 2 VerfRegl SSI keine geeignete Regelungsgrundlage darstellt. In\ndiesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Schweizer Sportgericht als\nDisziplinarstelle im Sinne von Art. 72g SpoFöV nur die Massnahmen ergreifen oder\nSanktionen aussprechen kann (vgl. Art. 72g Abs. 1 lit. a Ziff. 2 SpoFöV i.V.m die Änderungen\nder Sportförderungsverordnung: Erläuterungen des Bundesamtes für Sport BASPO vom\nJanuar 2023, S. 18), die in den Reglementen der Dachorganisation vorgesehen sind.\n\n235. Mangels hinreichender Rechtgrundlage ist das entsprechende Rechtsbegehren von SSI im\nvorliegenden Fall abzuweisen.\n\n5. Öffentlichkeit und Eröffnung\n\n236. SSI beantragt, dass der Entscheid des Schweizer Sportgerichts veröffentlicht wird, wenn\nE._____ nicht innerhalb eines Jahres den Nachweis erbringt, dass er sich einem Coaching\nunterzogen hat. Zudem sei Swiss Olympic mit dem begründeten Entscheid des Schweizer\nSportgerichts zu bedienen. Das Bundesamt für Sport sei (ausschliesslich) mit dem Dispositiv\ndes Entscheids zu bedienen.\n\n237. Im Gegensatz zu dem seit dem 1. Januar 2025 geltenden Ethik-Statut (vgl. Art. 7.1 Abs. 1\nlit. h und Art. 8.2 Ethik-Statut in Kraft seit 1. Januar 2025) stellt das Schweizer Sportgericht\nfest, dass das zum Zeitpunkt der Tat geltende Ethik-Statut die Veröffentlichung des\nSchuldspruchs und der Konsequenzen, d.h. die Veröffentlichung des Entscheids mit dem\nNamen der Person, nicht zulässt.\n\n238. Gemäss Art. 72g Abs. 1 lit. b Ziff. 1 und 2 SpoFöV erlässt das Schweizer Sportgericht die zur\nAufgabenwahrnehmung erforderlichen Organisations- und Verfahrensbestimmungen und\ninformiert dem Bundesamt für Sport (BASPO) über seine Entscheide. Art. 23 Abs. 1 lit. b\nZiff. 3 und 3 sowie Abs. 3 VerfRegl sehen zudem vor, dass das Schweizer Sportgericht auch\nSwiss Olympic und der nationalen Sportorganisation, die für die Sportart zuständig ist, die\nvom geltend gemachten Ethikverstoss betroffen ist (d.h. Swiss-Ski) über seine Entscheide\ninformiert.\n\n239. Das Schweizer Sportgericht wird auf die entsprechenden Anträge nicht einzutreten.\n\nVIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen\nA. Kosten des Verfahrens vor dem Schweizer Sportgericht\n\n1. Höhe der Verfahrenskosten\n\n240. Nach Art. 25 Abs. 1 VerfRegl befindet das Schweizer Sportgericht in seinem Entscheid auch\nüber die Kosten des Verfahrens.\n\n"}