{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-02-25", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-14_2025-02-25.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-14---Entscheid-vom-25-02-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "6c52e02e503f02a85d82420f9ed1be67"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 25.02.2025 SSG 2024/E/14"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 25.02.2025 SSG 2024/E/14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 25.02.2025 SSG 2024/E/14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:01", "Checksum": "a0a27488bd3df09355f6421786138b8d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 25.02.2025 SSG 2024/E/14\n\n 40\n• Als strafmildernd berücksichtigt das Schweizer Sportgericht neben der von SSI\nebenfalls berücksichtigten absolvierten Supervision und damit vermutungsweise\neinhergehenden Einsicht der angeschuldigten Person, dass sie Unterstützung\nbenötigt, auch die Bereitschaft, gewisse Abläufe im Training und am Start zu\nverschriftlichen und das Verhalten anzupassen. So führte die angeschuldigte Person\naus, dass im Nachgang zu den Aussprachen für jede Athletin ein Startprotokoll erstellt\nworden sei, regelmässige Debriefings stattfinden würden und dass er dies bereits\nfrüher hätte einführen und verschriftlichen sollen. Ausserdem ist der Trainer der\nAnsicht, dass er nachgiebiger geworden sei und weniger Druck ausübe, indem er\nmeint, er sei von \"alter Schule\" und \"zu leistungsorientiert und erfolgsorientiert\". An\nder Ernsthaftigkeit dieser Bekundungen bleiben zwar gewisse Zweifel bestehen, aber\nsie sind dennoch bei der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen.\n\n• Zu berücksichtigen ist weiter, dass die angeschuldigte Person im Verfahren vor SSI\nnur beschränkt kooperiert hat und im Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht\nkeinerlei Mitwirkung stattfand. Die angeschuldigte Person hat auch nicht\nvorgebracht, sie können aufgrund ihres Krankenzustandes oder eines anderen\nGrundes nicht im Verfahren mitwirken, geschweige denn hat sie ein Arztzeugnis\nvorgelegt. Das letzte Arztzeugnis, welches dem Schweizer Sportgericht vorliegt,\nwurde im Rahmen des Untersuchungsverfahrens eingereicht, datiert vom 1.\nDezember 2023 eingereicht, mit welchem die angeschuldigte Person bis und mit 10.\nJanuar 2024 krankgeschrieben war. Im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung war dieses\nArztzeugnis dementsprechend seit rund 6 Monaten nicht mehr gültig.\n\n• Weitere strafmildernde Umstände sind nicht ersichtlich und wurden von den\nParteien nicht geltend gemacht.\n\n3. Disziplinarmassnahmen in casu\n\n225. Im Ergebnis gelangt das Schweizer Sportgericht hinsichtlich der Disziplinarmassnahmen\nnach Art. 6.1 Abs. 1 und Abs. 2 Ethik-Statut in mehrheitlicher Übereinstimmung mit SSI zur\nfolgendem Ergebnis betreffend die beantragten Sanktionen.\n\n226. Die Ethik-Verstösse durch die angeschuldigte Person sind basierend auf den obigen\nAusführungen und den Beweismitteln hinreichend erstellt, somit sind die Verstösse der\nangeschuldigten Person gegen Art. 2.1.2 und Art. 2.1.4 festzustellen.\n\n227. Basierend auf den vorliegenden Beweismitteln und den obigen Ausführungen ist die\nangeschuldigte Person erhebliche Defizite im Umgang mit jugendlichen Athletinnen und\nAthleten aufweist und insbesondere als Trainer für weibliche Personen ungeeignet\nerscheint. Die Sperre von fünf Jahren ab Urteilsverkündung für Trainings minderjährigen\nAthletinnen und Athleten scheint vor diesem Hintergrund angemessen.\n\n228. Dem Antrag von SSI, die angeschuldigte Person sei zu verurteilen, innert Jahresfrist ab\nUrteilsverkündung auf eigene Kosten bei einer unabhängigen und anerkannten Fachperson\nein Verhaltenscoaching im Umfang von mindestens 25 Coaching-Stunden à 45 Minuten im\nBereich psychische Gewalt, sexuelle Gewalt und Ethik im Umgang mit minderjährigen\nAthletinnen und Athleten zu absolvieren ist im Grundsatz zu zustimmen. Im Hinblick auf die\npräzisierenden Ausführungen seitens SSI, dass es sich um einen Redaktionsfehler handle,\ndass der Antrag nicht beinhaltet, dass die angeschuldigte Person die unabhängige und\n\n41\nanerkannte Fachperson von SSI genehmigen zu lassen, wird dieses Element präzisiert. Das\nSchweizer Sportgericht berücksichtigt dabei auch, dass die Sportpsychologin K._____ im\nRahmen der Untersuchung von SSI bereits involviert war und gemäss ihrer E-Mail vom 27.\nFebruar 2024 sowie gemäss ihren Äusserungen im Rahmen der Befragung der\nangeschuldigten Person vom 26. September 2023 vorbefasst erscheint und gewisse\nfragwürdige Verhaltensweisen basierend auf ihren Erfahrungen als Skifahrerin als \"zum\nStartritual gehörend\" betrachtet. In diesem Zusammenhang sei der Vollständigkeit halber\ndarauf hingewiesen, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Verletzung des\nGrundsatzes \"ne eat iudex ultra petita partium\" vor, wenn der eingeklagte Anspruch in\nrechtlicher Hinsicht ganz oder teilweise abweichend von den Begründungen der Parteien\ngewürdigt wird, sofern er vom Rechtsbegehren gedeckt ist (Urteil 4A_508/2017 vom 29.\nJanuar 2018, E. 3.1; BGE 120 II 172 E. 3a S. 175; Urteile 4A_50/2017 vom 11. Juli 2017 E. 3.1;\n4A_678/2015 vom 22. März 2016 E. 3.2.1; je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 III 35 E. 5 S.\n39). Dementsprechend ist dem Rechtsbegehren Ziff. 5 von SSI auf Verurteilung zu erwähnten\nCoaching-Stunden zu folgen, wobei die angeschuldigte Person die gewünschte unabhängige\nund anerkannte Fachperson vorgängig zum Beginn der Coachings von SSI genehmigen zu\nlassen hat.\n\n"}