{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-02-25", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-14_2025-02-25.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-14---Entscheid-vom-25-02-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "6c52e02e503f02a85d82420f9ed1be67"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 25.02.2025 SSG 2024/E/14"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 25.02.2025 SSG 2024/E/14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 25.02.2025 SSG 2024/E/14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:01", "Checksum": "a0a27488bd3df09355f6421786138b8d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 25.02.2025 SSG 2024/E/14\n\n222. Im Rahmen der Prüfung nach Art. 6.2 Abs. 1 Ethik-Statut ist zu berücksichtigen, dass es sich\nbei der vorliegenden Verletzung des Ethik-Statuts um eine Verletzung der psychischen und\nsexuellen Integrität nach Art. 2.1.2 (Abs. 2 und Abs. 3) sowie nach Art. 2.1.4 Ethik-Statut und\nsomit um eine Misshandlung gemäss Art. 2.1 Ethik-Statut handelt. Das Interesse an einer\nabschreckenden Wirkung bei ähnlichem Fehlverhalten ist in casu als gross zu werten. Weiter\nist bei der Prüfung miteinzubeziehen, dass die angeschuldigte Person im\nUntersuchungsverfahren zumindest zu Beginn eine gewisse Kooperationsbereitschaft\ngezeigt hat. Im Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht äusserte sich die angeschuldigte\nPerson weder zur Sache noch zum Verfahren in irgendeiner Weise, und verweigerte insofern\njegliche Mitwirkung.\n\n223. Mit Blick auf das Motiv, die Umstände der Verletzung sowie des Grades des Verschuldens\nder angeschuldigten Person, deren Einsicht und mögliche Anstrengungen zur\nWiedergutmachung der Folgen des Ethikverstosses im Sinne von Art. 6.2 Abs. 1 Ethik-Statut\nist Folgendes festzuhalten:\n\n• Zu berücksichtigen sind unter anderem die Machtposition und das\nAbhängigkeitsverhältnis, in welche die Athletinnen zur angeschuldigten Person\nstanden. Dieses wurde ihnen durch die angeschuldigte Person verdeutlicht, indem\ndiese ihnen teilweise mit dem Ausschluss drohte, insbesondere wenn er zu\nbefürchten schien, dass seine Position als \"Chef\" untergraben werden könnte.\nErschwerend kommt hinzu, dass die angeschuldigte Person damit rechnen durfte,\ndass ihre Position durch den Vorstand geschützt und gestärkt wurde. Allfällige\nMeldungen von Athletinnen wurden nicht ernst genommen und auch nach Meldung\n\n39\nbei SSI \"vertuscht\" oder zumindest heruntergespielt. Die erstellten sexualisierten\nHandlungen waren herabwürdigend und verletzten die sexuelle Integrität.\n\n• Erschwerend wirken sich aus Sicht des Gerichts die mehrfachen Wiederholungen\nsowie die unterschiedlichen Formen und Ausprägungen aus, welche dazu führten,\ndass Athletinnen gewisse Verhaltensweisen als \"normal\" angesehen haben und\ndamit auch ihre eigenen Gefühle, namentlich ihr instinktives Unwohl fühlen, in Frage\nstellten. Der Trainer schien diese verstörenden Auswirkungen ausgenutzt oder\nzumindest forciert zu haben, indem er die Athletinnen und ihre Gefühle regelmässig\nignorierte, nicht ernst genommen hat und teilweise auch \"laut\" wurde.\n\n• Insofern ist SSI zuzustimmen in den Ausführungen, dass die Fehleinschätzungen der\nangeschuldigten Person massiv und verstörend wirken.\n\n• Hinsichtlich des Arguments der Sportpsychologin, die angeschuldigte Person hätte\nkeine negativen Absichten gehabt, ist darauf hinzuweisen, dass die Absicht der\nangeschuldigten Person nicht entscheidend ist (vgl. dazu analog zu sexuellen\nBelästigungen am Arbeitsplatz im Sinne des Gleichstellungsgesetzes im Urteil des\nBundesverwaltungsgerichts A291/2021 vom 24. Oktober 2022 E. 6.7).\n\n• Schliesslich ist SSI dahingehend zuzustimmen, dass die angeschuldigte Person\nerhebliche Defizite im Umgang mit jugendlichen Athletinnen und Athleten allgemein\naufweist und unter Berücksichtigung ihrer sexistischen Ansichten insbesondere\nungeeignet erscheint, mit weiblichen Athletinnen zusammenzuarbeiten.\n\n• Insgesamt ist damit den Ausführungen von SSI ist im Wesentlichen zuzustimmen. Die\nangeschuldigte Person legte gegenüber minderjährigen Athletinnen über einen\nlängeren Zeitraum ein Verhalten an den Tag, unter welchem die Athletinnen\noffensichtlich und glaubhaft litten, was teilweise dazu führte, dass sie ihre Laufbahn\nim Leistungssport aufgaben. Teilweise litten sie auch nach Beendigung der Laufbahn\nweiter. Die angeschuldigte Person ist nach Auffassung des Sportgerichts der\nHauptverantwortliche dafür, dass im Team eine \"Angstkultur\" herrschte. Die nach\ndem Bekanntwerden der \"Magglingen Protokolle\" im Turnsport im Schweizer Sport\nergriffenen Massnahmen sollen gerade bewirken, dass es eine solche Angstkultur\nnicht mehr gibt. Das scheint die angeschuldigte Person noch nicht verstanden zu\nhaben. Zweifelhaft ist auch die Rolle des Vorstands des X._____SV, was das\nSportgericht in diesem Verfahren aber nicht zu beurteilen hat.\n\n224. In Bezug auf mögliche strafmildernde und -verschärfende Punkte im Sinne von Art. 6.2 Abs.\n2 und 3 Ethik-Statut gelangt das Schweizer Sportgericht nach Abwägung aller Argumente zu\neinem ähnlichen Ergebnis wie SSI:\n\n• Der Ansicht von SSI, die angeschuldigte Person habe keinerlei ernsthafte Einsicht\noder Reue gezeigt, sondern sei vielmehr der Meinung, kein ethisches Fehlverhalten\nbegangen zu haben, kann das Schweizer Sportgericht basierend auf den obigen\nAusführungen (insbesondere Rz. 219 f.) grundsätzlich folgen und es wird\ninsbesondere auf die Erwägungen in Rz. 223 verwiesen.\n\n"}