{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-02-25", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-14_2025-02-25.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-14---Entscheid-vom-25-02-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "6c52e02e503f02a85d82420f9ed1be67"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 25.02.2025 SSG 2024/E/14"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 25.02.2025 SSG 2024/E/14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 25.02.2025 SSG 2024/E/14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:01", "Checksum": "a0a27488bd3df09355f6421786138b8d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 25.02.2025 SSG 2024/E/14\n\n • Die Sportpsychologin K._____ sei der Ansicht, die angeschuldigte Person habe keine\nnegativen Absichten gehabt, allerdings habe sich K._____ ausschliesslich die\nSichtweise der angeschuldigten Person anhören können und weder Einsicht in die\nVerfahrensakten noch Kontakt mit den betroffenen Athletinnen gehabt. Ausserdem\nsei gemäss SSI die Absicht der angeschuldigten Person nicht entscheidend. Es handle\nsich um minderjährige Athletinnen und für viele Jugendliche seien sexuelle\n\n37\nBelästigungen nicht klar erkennbar. Zwar würden sich Betroffene instinktiv unwohl\nfühlen, häufig aber nicht genau benennen können, dass es sich um eine Verletzung\nihrer sexuellen Integrität handle. SSI weist in diesem Zusammenhang auf\nentsprechende Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts in einem Fall betreffend\nsexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz hin (A291/2021 vom 24. Oktober 2022).\n\n• SSI kommt zum Schluss, dass die angeschuldigte Person gravierende Defizite im\nUmgang mit jugendlichen Athletinnen und Athleten aufweise. Zudem sei SSI sie\nungeeignet, mit weiblichen Athletinnen zusammen zu arbeiten.\n\n• Als strafmildernde Umstände führt SSI an, die angeschuldigte Person habe\neingesehen, dass sie Unterstützung brauche, was durch die Absolvierung einer\nSupervision à 11 Sitzungen belegt sei (obschon die Supervision erst nach Anordnung\nvorsorglicher Massnahmen durch SSI in Anspruch genommen wurde).\n\n219. Die angeschuldigte Person äusserte sich nicht konkret zu den Sanktionen. Im Rahmen ihrer\nschriftlichen Stellungnahmen vom 9. August 2023 und vom 19. Januar 2024 sowie im\nRahmen der Befragung vom 26. September 2023 äusserte sie sich verschiedentlich\nsinngemäss zu ihrer Auffassung zum Unrechtscharakter ihres Verhaltens:\n\n• Sie sei der Meinung, sich jederzeit korrekt verhalten zu haben in ihrer Funktion als\nTrainer der Juniorinnen des X._____SV und \"die Aussprache zwischen allen\nBeteiligten sollte dies zum Ausdruck gebracht haben.\"\n\n• Es gebe jährliche einen Elternabend, alle Eltern und Athletinnen würden zuhause\nbesucht werden und es sei immer \"gut gesprochen\" worden und nie zu Vorwürfen\ngekommen.\n\n• Im Rahmen der Aussprachen vom 2. und 4. August 2023 sei klar geworden, \"dass die\nAthletinnen Aussagen falsch verstanden hatten und falsch interpretiert hatten\" sowie\ndass sie die \"Geschichte gut sein lassen und wieder normal gemeinsam\nweitermachen\" wollen würden.\n\n• Die angeschuldigte Person brachte sinngemäss vor, dass Ausschlussdrohungen\ngerechtfertigt seien, wenn Athletinnen frech seien oder sich als \"Chefin\" der Gruppe\nsehen würden. Anschreien oder jedenfalls \"laut werden\" scheint nach Ansicht der\nangeschuldigten Person gerechtfertigt, wenn Verhaltensregeln oder \"Respekt\" nicht\neingehalten werden würden.\n\n• Ungefragte Berührungen an Gesäss und Hüften erachtet die angeschuldigte im\nRahmen von Aufwärm- oder Korrekturübungen ebenfalls als Rechtfertigungsgrund.\n\n• Sie sei sich keines Verstosses gegen ethische Regeln bewusst, nehme die Kritik an\nihrer Person aber ernst und sei bereit, die vom X._____SV angebotene Supervision\nbei der Psychologin K._____ in Anspruch zu nehmen, wobei es ihr wichtig sei,\nfestzuhalten, dass dies kein Schuldeingeständnis darstelle.\n\n38\n• Sie könne gut mit der Psychologin sprechen, die Coachings seien sehr hilfreich und\nes gehe darum, \"wie kann ich das verarbeiten, denn ich habe die Situation nicht\nverstanden.\"\n\n• Sie habe (in Bezug auf die Aussage \"dann geh nach Hause an Mutters Busen\"\naufgrund des Verdachts, eine Athletin leide an einer Essstörung, nachdem sie nach\neinem Training nicht zum Essen mit der Gruppe bleiben wollte) einen schlechten Satz\ngesagt, aber dadurch habe sich alles zum Guten gewendet und die angeschuldigte\nPerson könne sich auf die Schulter klopfen.\n\n• Sie habe einen Fehler gemacht, ihr grösster Fehler sei jedoch gewesen,\nLeistungssport, statt Breitensport zu betreiben. Die angeschuldigte Person ist der\nAnsicht, sie sei \"von alter Schule\" und habe wahrscheinlich zu leistungsorientiert,\nerfolgsorientiert und zu hart mit den Athletinnen gearbeitet.\n\n220. K._____ liess SSI eine schriftliche Bestätigung zukommen, dass sie mit der angeschuldigten\nPerson eine Supervision à 11 Sitzungen abgeschlossen habe. Sie hätte den Eindruck, dass\ndie angeschuldigte Person ihre Arbeit beim X._____SV gewissenhaft, motiviert und\nzielorientiert anging und dass hinter dem Verhalten des Trainers nie eine bestimmte\nnegative Absicht bestanden hätte.\n\n221. Das Schweizer Sportgericht gelangt nach Würdigung sämtlicher Argumente und\nmassgeblichen Faktoren in Bezug auf die Frage der Disziplinarmassnahmen gemäss Art. 6.1\nund 6.2 Ethik-Statut zu folgendem Ergebnis:\n\n"}