{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-02-25", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-14_2025-02-25.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-14---Entscheid-vom-25-02-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "6c52e02e503f02a85d82420f9ed1be67"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 25.02.2025 SSG 2024/E/14"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 25.02.2025 SSG 2024/E/14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 25.02.2025 SSG 2024/E/14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:01", "Checksum": "a0a27488bd3df09355f6421786138b8d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 25.02.2025 SSG 2024/E/14\n\n214. Nach Art. 6.1 Abs. 1 Ethik-Statut können Ethikverstösse mit einer Verwarnung (lit. a), einer\nvorübergehenden oder dauernden Sperre (lit. b), einer vorübergehenden oder dauernden\nAbberufung aus einem Gremium einer Sportorganisation (lit. c), einem vorübergehenden\noder dauernden Ausschluss aus einer Sportorganisation (lit. d) und Geldbussen bis zu\nCHF 50’000 sanktioniert werden, wobei eine oder auch mehrere Disziplinarmassnahmen\nausgesprochen werden können. Ausserdem kann die DK bzw. das Schweizer Sportgericht\nnach Art. 6.1 Abs. 2 Ethik-Statut anstelle oder zusätzlich zu einer Disziplinarmassnahme ein\nzeitlich begrenztes Monitoring bzw. Coaching einer fehlbaren Person durch eine\nunabhängige Betreuungsperson bzw. -stelle anordnen.\n\n215. Die Zumessung von Disziplinarmassnahmen erfolgt nach den Vorgaben von Art. 6.2 Ethik-\nStatut. Demnach sind nach Abs. 1 «alle massgeblichen Faktoren zu berücksichtigen,\neinschliesslich der Art der Verletzung dieses Statuts, des Interesses an einer abschreckenden\nWirkung bei ähnlichem Fehlverhalten, der Mitwirkung und der Kooperation der Täterin oder\ndes Täters bei der Untersuchung, des Motivs, der Umstände der Verletzung, des Grads des\nVerschuldens der Täterin oder des Täters, die Einsicht der Täterin oder des Täters und ihre\noder seine Anstrengungen zur Wiedergutmachung der Folgen des Ethikverstosses».\n\n216. Verschärfend ist gemäss Art. 6.2 Abs. 2 Ethik-Statut «insbesondere zu berücksichtigen, wenn\ndie Täterin oder der Täter ihr oder sein besonderes Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnis\nmit der von der Verletzung betroffenen Person z.B. als Betreuerin oder Betreuer ausgenützt\noder dieses Statut wiederholt oder fortgesetzt verletzt hat oder der Ethikverstoss zu Lasten\neiner minderjährigen Person begangen worden ist».\n\n217. Strafmildernd ist nach Art. 6.2 Abs. 3 Ethik-Statut «insbesondere zu berücksichtigen, wenn\ndie Täterin oder der Täter an der Aufklärung des Ethikverstosses freiwillig mitwirkt, den\nEthikverstoss zeitnah eingesteht oder Reue, insbesondere tätige Reue, zeigt».\n\n36\n218. Im Untersuchungsbericht vom 26. Juli 2024 sowie anlässlich der Hauptverhandlung vom 22.\nJanuar 2025 führte SSI zur Frage der Sanktion Folgendes aus:\n\n• Das Verhalten der angeschuldigten Person sei insgesamt als schwer bis sehr schwer\nzu gewichten. Der angeschuldigten Person käme als Trainer eine\nFührungsverantwortung und Vorbildrolle zu und es bestehe ein\nAbhängigkeitsverhältnis aufgrund des grossen Altersunterschieds und des Trainer-\nAthletinnen-Verhältnisses. Die Athletinnen hätten sich daher nicht einfach von der\nangeschuldigten Person loslösen können, zumal er sich auf den Schutz durch den\nX._____SV verlassen konnte, und die Athletinnen hätten das Fehlverhalten der\nangeschuldigten Person wiederholt ertragen müssen. Die Ethikverstösse seien daher\nschwerer zu gewichten, als Verstösse gegen das Ethik-Statut von voneinander\nunabhängigen Personen.\n\n• Weiter sei sexualisierte Gewalt ein Machtmissbrauch und somit ein systematisch\nmissbräuchliches Verhalten von Menschen in Machtpositionen. So seien sexuelle\nIntegritätsverletzungen im Sport im Kontext von Machtstrukturen,\nAbhängigkeitsverhältnissen und Hierarchiesystemen zu betrachten. Durch die\nAbhängigkeit von ihren Trainern würden die Betroffenen nicht ohne Konsequenzen\ndie Beziehung zum Trainer abbrechen können, was dem Trainer zusätzlich Macht\ngebe. Der Trainer habe in casu mit sexualisierten Handlungen auch die Würde der\nAthletinnen verletzt.\n\n• Es sei wiederholt zu Verletzungen des Ethik-Statuts durch die angeschuldigte Person\ngekommen, was sich auf die Schwere des Fehlverhaltens auswirke. Teilweise hätten\nAthletinnen ausgesagt, dass gewisse Verhaltensweisen fast schon Normalität\ngeworden seien. Bei SSI sei der Eindruck entstanden, dass die Kultur in der\nbetroffenen Trainingsgruppe äusserst toxisch und ungesund gewesen sei. Die\nFührungsperson habe namentlich mit Druck und Abwertung gearbeitet, es habe\nkeine konstruktive Feedbackkultur gegeben, sodass sie die Athletinnen schliesslich\nausgegrenzt und nicht ernst genommen gefühlt hätten.\n\n• Die Schwere des Fehlverhaltens werde auch von der Anzahl der Vorfälle und die\nDauer der Grenzverletzungen beeinflusst. Es würde schon eine einzelne\nBelästigungshandlung ausreichen, um die wichtige Vertrauensgrundlage zwischen\neiner Athletin und ihrem Trainer zu belasten oder zerstören. Vorliegend hätten die\nAthletinnen anhaltende und wiederholende Belästigungen geschildert, weshalb das\nFehlverhalten als schwerwiegend zu betrachten seien.\n\n• Die massive Fehleinschätzung der angeschuldigten Person wirke verstörend, sie sei\nder Ansicht es stelle kein ethisches Fehlverhalten dar, wenn sie Athletinnen gegen\nderen Willen berührt, sei es durch Ziehen an den Haaren oder Klopfen auf den Po.\n\n"}