{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-02-25", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-14_2025-02-25.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-14---Entscheid-vom-25-02-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "6c52e02e503f02a85d82420f9ed1be67"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 25.02.2025 SSG 2024/E/14"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 25.02.2025 SSG 2024/E/14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 25.02.2025 SSG 2024/E/14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:01", "Checksum": "a0a27488bd3df09355f6421786138b8d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 25.02.2025 SSG 2024/E/14\n\n209. Weiter belegte SSI, dass die angeschuldigte Person durch bestimmte Verhaltensweisen,\ninsbesondere auch unangemessene Berührungen, tatbestandsmässig im Sinne von Art.\n2.1.4 Ethik-Statut aufgefallen ist. SSI führt aus, die angeschuldigte Person habe den\nAthletinnen regelmässig vor dem Start mit der Hand oder dem Schraubenzieher auf das\nGesäss geschlagen oder \"geklopft\" oder sie an den Haaren gezogen. Weiter fasse die\nangeschuldigte Person die Athletinnen verschiedentlich an den Hüften an, teils ungefragt,\nteils gegen deren Willen. SSI brachte zudem diverse Vorfälle vor, die tatbestandsmässig\nseien, so den Vorfall, als der Trainer eine Athletin in den Kreis der Trainingsgruppe geholt\nhatte, sie in eine vorüber gebeugte Position brachte und so tat, als würde er ihr auf das\nGesäss schlagen und jeweils kurz vor dem Gesäss die Bewegung stoppte. Er habe gesagt,\ndass wenn etwas nicht okay sei, dass er sie dann so mit dem Stock oder Zange schlagen\nwürde (vgl. Rz. 19, 37). Ebenso sei von mehreren Athletinnen berichtet worden, dass der\nTrainer, als eine Athletin vor dem Rennen eine Überziehhose auszog, mehrmals so tat, als\nwürde er ihr auf den Hintern schlage, wobei er zusammen mit dem anderen Trainer gelacht\nhabe) (Rz. 29, 40). Schliesslich sei der Trainer in der Skihalle in den Niederlanden ungefragt\nmit der Hand in den Schritt einer Athletin gegangen und habe sie hochgehalten, um ihr zu\nzeigen, dass sie die Hüfte hochzuhalten habe (vgl. Rz. 42). Ebenfalls legte SSI dar, dass\nmehrere Athletinnen berichteten, die angeschuldigte Person hätte ihnen im Liegestuhl\nliegend beim Eisbaden und Duschen zugesehen und als sie zu ihm hinsah, die Augenbrauen\nhochgezogen (vgl. Rz. 16, 29, 41). Die angeschuldigte Person äusserte sich überdies auch\nsonst unnötig zum Körper der Athletinnen (vgl. etwa die Bemerkung zu einer Athletin,\nnachdem sie eine Athletin zufällig durchs Fenster nach dem Duschen nackt im Hotelzimmer\ngesehen hatte, ihr Körper sehe so aus wie es sein müsse, vgl. Rz. 67).\n\n210. Die angeschuldigte Person bestreitet diese Vorhalte mehrheitlich nicht und betrachtet etwa\nden ersten Vorhalt als zum Startprozedere dazugehörig (er hätte dies getan, um die\nAthletinnen abzulenken und ihnen die Nervosität zu nehmen, vgl. Rz. 53). Die\nangeschuldigte Person bestreitet auch nicht, dass sie den Athletinnen beim Duschen und\nEisbaden zusehe. Sie begründet dies einmal (im Rahmen der ersten schriftlichen\nStellungnahme vom 9. August 2023) damit, dass sie sehen wolle, ob eine Athletin eine\nEssstörung habe (Rz. 54), später (im Rahmen der Befragung vom 26. September 2023)\ndamit, dass sie eine Aufsichtsfunktion innehabe und hätte prüfen müssen, dass die\nAthletinnen nicht absacken würden (Rz 84). Auch die Berührungen an der Hüfte werden\nnicht bestritten, sie würden dem Aufwärmen dienen oder Demonstrationszwecken. Die\nangeschuldigte Person bestritt auch die Aussage einer Athletin nicht, dass sie sich der\nAthletin gegenüber mit \"Komplimenten\" zu ihrem Körper geäussert habe, nachdem er sie\nzufällig durchs Fenster gesehen hatte, als sie nackt aus der Dusche kam (Rz. 99).\n\n211. Einige Vorhalte scheint die angeschuldigte Person (sinngemäss) zu bestreiten oder sie kann\nsich nicht daran erinnern, so habe sie nie eine Athletin geschlagen (Rz. 96 und 98) oder sie\n\n35\nkönne sich nicht daran erinnern (etwa hinsichtlich des Vorfalls in den Niederlanden, vgl.\nRz. 96 und 98).\n\n212. Basierend auf diesen Ausführungen kommt das Schweizer Sportgericht in Anbetracht der\nzahlreichen einschlägigen Aussagen, welche zudem teilweise unbestritten blieben, zum\nErgebnis, dass die angeschuldigte Person den Tatbestand von Art. 2.1.4 Ethik-Statut durch\nmehrfache sexistische Redensweisen und unangemessene Berührungen erfüllt hat. Die\nteilweise gravierenden Vorwürfe können basierend auf mehreren, unabhängigen Aussagen\nvon verschiedenen Athletinnen und zufolge Bestätigung oder jedenfalls fehlender\nBestreitung durch die angeschuldigte Person, als erwiesen betrachtet werden. Die\nBegründungen der angeschuldigten Person, soweit sie sich dazu äussert, erscheinen\nwidersprüchlich und generell wenig überzeugend, zumal die beschriebenen Zwecke auch\nmit anderen Mitteln erreicht werden könnten (Demonstrationen, Aufsichtsfunktion,\nBemerken von allfälligen gesundheitlichen Problemen).\n\nC. Konsequenzen und Massnahmen\n\n1. Grundsätzliches\n\n213. Die Tatbestände von Art. 2.1.2 Abs. 2 Ethik-Statut, Art. 2.1.2 Abs. 3 Ethik-Statut und Art. 2.1.4\nEthik-Statut stellen Verstösse gegen das Ethik-Statut dar (vgl. Art. 2 Ethik-Statut). Gemäss\nArt. 5.6 Abs. 1 Ethik-Statut spricht die DK bzw. das Schweizer Sportgericht im Fall von\nEthikverstössen eine angemessene Disziplinarmassnahme aus.\n\n2. Disziplinarmassnahmen und deren Zumessung\n\n"}