{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-02-25", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-14_2025-02-25.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-14---Entscheid-vom-25-02-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "6c52e02e503f02a85d82420f9ed1be67"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 25.02.2025 SSG 2024/E/14"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 25.02.2025 SSG 2024/E/14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 25.02.2025 SSG 2024/E/14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:01", "Checksum": "a0a27488bd3df09355f6421786138b8d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 25.02.2025 SSG 2024/E/14\n\n 33\n201. Weiter ist basierend auf Schilderungen mehrerer Athletinnen von konkreten Vorfällen\nerstellt, dass die angeschuldigte Person die Athletinnen teilweise herabwürdigend\nbehandelt hat. Insbesondere haben mehrere Athletinnen von einem Vorfall berichtet, als\nder Trainer eine Athletin in den Kreis der Trainingsgruppe geholt hatte, sie in eine vorüber\ngebeugte Position brachte und so tat, als würde er ihr auf das Gesäss schlagen und jeweils\nkurz vor dem Gesäss die Bewegung stoppte. Er habe gesagt, dass wenn etwas nicht okay sei,\ndass er sie dann so mit dem Stock oder Zange schlagen würde (vgl. Rz. 19, 37). Ebenso wurde\nvon mehreren Athletinnen berichtet, dass der Trainer, als eine Athletin vor dem Rennen eine\nÜberziehhose auszog, mehrmals so tat, als würde er ihr auf den Hintern schlage, wobei er\nzusammen mit dem anderen Trainer gelacht habe) (Rz. 29, 40). Schliesslich sei der Trainer\nin der Skihalle in den Niederlanden ungefragt mit der Hand in den Schritt einer Athletin\ngegangen und habe sie hochgehalten, um ihr zu zeigen, dass sie die Hüfte hochzuhalten\nhabe (vgl. Rz. 42).\n\n202. Die angeschuldigte Person äusserte sich nicht detailliert zu den Vorbringen, sie schrieb eher\npauschal, sie hätte nie eine Athletin geschlagen (Rz. 96 und 98) oder er könne sich nicht\ndaran erinnern (etwa hinsichtlich des Vorfalls in den Niederlanden, vgl. Rz. 96 und 98).\n\n203. Nach Art. 2.1.2 Abs. 3 gilt auch die Verletzung der Ehre einer anderen Person durch\nherabwürdigende, schikanierende, verhöhnende oder verleumderische Äusserungen oder\nHandlungen als Verletzung der psychischen Integrität.\n\n204. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird unter dem Begriff Ehre allgemein ein\nRecht auf Achtung verstanden, das durch jede Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die\nbetroffene Person als Mensch verächtlich zu machen (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1., S. 315; BGE\n132 IV 112 E. 2.1 S. 115; Urteil 6B_983/2010 vom 19. April 2011 E. 4.4.1). Es ist ein\nobjektivierter Massstab anzulegen (Urteil 6B_683/2016 vom 14. März 2017 E. 1.4). Die Ehre\nwird verletzt durch jede Äusserung, welche jemanden allgemein eines Mangels an\nPflichtgefühl, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit oder sonst einer Eigenschaft\nbezichtigt, die geeignet wäre, ihn als Mensch verächtlich zu machen oder seinen Charakter\nin ein ungünstiges Licht zu rücken (BGE 105 IV 111 E. 3). Generell sind die Sanktionen bei\neinem Verstoss gegen das Ethik-Statut tiefer angesetzt als im Strafrecht, dementsprechend\ndürfte auch von einer tieferen Eingriffsschwelle auszugehen sein.\n\n205. Basierend auf den obenstehenden Ausführungen kommt das Schweizer Sportgericht zum\nErgebnis, dass die angeschuldigte Person mit ihrem Verhalten den Tatbestand nach Art.\n2.1.2. Abs. 3 Ethik-Statut verletzt hat. Durch die geschilderten Vorfälle und die als\nBeweismittel vorgebrachten und glaubwürdigen Aussagen der Athletinnen ist die\nTatbestandsmässigkeit erstellt. Zu berücksichtigen ist, dass einige der geschilderten Vorfälle\nsowohl den Tatbestand nach Art. 2.1.2 Abs. 3 wie auch den Tatbestand nach 2.1.4 Ethik-\nStatut erfüllen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass eine Verhaltensweise zugleich beide\nTatbestände erfüllen kann: während Art. 2.1.2 Abs. 3 Ethik-Statut die Ehre der betroffenen\nPerson schützt, zielt Art. 2.1.4 Ethik-Statut auf den Schutz der sexuellen Integrität. Objektiv\nbetrachtet liegen somit zwei unterschiedliche Schutzgüter vor.\n\n5. Vorbringen 4 (Sexistische Redensweisen und unangemessene Berührungen)\n\n206. SSI führte anlässlich der Hauptverhandlung und im Untersuchungsbericht vom 26. Juli 2024\naus, dass die angeschuldigte Person mit ihrem Verhalten, indem sie sich sexistischer\nRedeweisen bediente und Athletinnen unangemessen berührte, gegen Art. 2.1.4 Ethik-\nStatut verstossen habe.\n\n34\n207. SSI belegte die sexistischen Redeweisen mit diversen Aussagen von Athletinnen wie z.B.\n\"jetzt müsst ihr mal die Beine spreizen, das macht ihr ja sonst nie\" (Rz. 20, 29), Fragen wie\n\"wo hast Du diese Nacht geschlafen\" oder \"Hast Du alleine geschlafen oder mit ihm\" (Rz. 34)\nsowie \"Ist Dein Arsch kleiner geworden oder hast Du abgenommen\" (vgl. Rz. 20) oder auch,\n\"das Einzige was Schmerzen verursacht, ist ein Kind auf die Welt zu bringen\" (vgl. Rz. 20).\n\n208. Die angeschuldigte Person brachte keine konkreten Ausführungen dazu vor. Unter anderem\nmeinte sie betreffend der Aussage \"jetzt müsst ihr mal die Beine spreizen […]\", sie habe\ngesagt, \"jetzt müsst ihr mal die Beine spreizen damit ich sitzen kann\" (Rz. 52) oder in Bezug\nauf die unangemessenen Fragen zur Grösse des Gesässes meinte sie, sie hätte nicht \"Arsch\"\nsondern \"Hintern\" gesagt (Rz. 97).\n\n"}