{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-02-25", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-14_2025-02-25.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-14---Entscheid-vom-25-02-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "6c52e02e503f02a85d82420f9ed1be67"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 25.02.2025 SSG 2024/E/14"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 25.02.2025 SSG 2024/E/14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 25.02.2025 SSG 2024/E/14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:01", "Checksum": "a0a27488bd3df09355f6421786138b8d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 25.02.2025 SSG 2024/E/14\n\n192. Weiter hat die angeschuldigte Person gemäss Untersuchungsbericht vom 26. Juli 2024 und\ngemäss den Ausführungen von SSI anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. Januar 2025\nwiederholt gedroht, seien diese Drohungen allgemeiner Natur (es passiere \"etwas\nSchlimmes\", wenn sich die Athletinnen nochmals am Gymnasium beschweren würden) oder\nkonkret mit dem Ausschluss aus dem X._____SV oder jedenfalls aus der Trainingsgruppe.\nDie angeschuldigte Person sagte im Rahmen der Befragung durch SSI aus, sie können\nzumindest Empfehlungen in Bezug auf den Ausschluss abgeben (vgl. unter anderem Rz. 74)\nund dass sie in mindestens zwei Fällen einer Athletin mit dem Ausschluss gedroht habe,\nnachdem diese frech gewesen seien (vgl. Rz. 50).\n\n193. Die angeschuldigte Person habe ihre Machtposition ausgenutzt und ein Klima der Angst im\nTeam geschaffen. Die angeschuldigte Person erwähnte im Rahmen der Befragung, dass die\nAthletinnen ihre Bedenken ihr gegenüber nicht geäussert hätten. Diesbezüglich hat das\nSchweizer Sportgericht auch berücksichtigt, dass mehrere Athletinnen in unterschiedlichen\nZusammenhängen, unterschiedlicher Reihenfolge und in unterschiedlichen Ausprägungen\nsinngemäss von einem \"Angstklima\" gesprochen haben. Grundsätzlich alle Athletinnen\näusserten sich wiederholt dahingehend, dass sie sich nicht trauen würden, \"etwas zu sagen\"\n(vgl. beispielsweise Rz. 18, 29, 36). Die angeschuldigte Person reagierte auf die\nentsprechenden Vorhalte etwa mit der Aussage \"ich habe alles versucht, sie zu stärken. Ich\nhabe versagt.\" in Rz. 102).\n\n194. Gemäss SSI und basierend auf den Aussagen der Athletinnen habe die angeschuldigte\nPerson des Weiteren kein \"Nein\" akzeptiert und ihre Ängste nicht ernst genommen\n\n32\n(vgl. Rz. 39) und wütend reagiert und sie angewiesen, einen konkreten Lauf dennoch zu\nabsolvieren. Die angeschuldigte Person wies in diesem Zusammenhang auf - dem\nSportgericht nicht vorliegende - Athletenvereinbarungen hin, gemäss welchem die\nAthletinnen Rennen mit dem X._____SV zu absolvieren hätten (Rz. 80). Er meinte zudem\nmehrmals, dass er durchaus laut werden könne (vgl. Rz. 56 oder auch Rz. 100).\n\n195. Mit Blick auf die Erläuterungen zu Art. 2.1.2 Ethik-Statut und insbesondere das Element der\npsychischen Integrität, ist aus Sicht des Schweizer Sportgerichts zudem zu berücksichtigen,\ndass gemäss Aussagen mehrerer Athletinnen die angeschuldigte Person in verschiedenen\nZusammenhängen gesagt habe, dass sie keine Eltern dabeihaben wolle, oder ihnen\nverboten hat, mit jemand anderem zu trainieren oder ihren Freund während des\nTrainingslagers zu sehen (vgl. unter anderem Rz. 38). Durch Isolation vom Umfeld kann die\nMachtposition ebenfalls gestärkt und ausgenutzt werden und dadurch die psychische\nIntegrität verletzen. Des Weiteren deuten die Aussagen des Präsidenten und die Aussagen\nder meldenden Personen darauf hin, dass der Präsident des X._____SV die Machtposition\ndes Trainers geschützt und damit gestärkt hat, indem er Anzeichen und Meldungen von\nAthletinnen nicht ernst nahm und weitgehend ignorierte.\n\n196. Schliesslich führte SSI zutreffend aus, dass mehrere Athletinnen sich nicht mehr wohl gefühlt\nhätten, teilweise unter Angststörungen und Panikattacken gelitten hätten und teilweise auch\nkörperliche Beschwerden im Zusammenhang mit dem Training aufgetaucht seien (vgl. etwa\nRz. 26 und 24).\n\n197. Gemäss Art. 2.1.2 Abs. 2 liegt eine psychische Beeinträchtigung \"insbesondere dann vor,\nwenn eine Person unter Ausnützung ihrer Machtposition oder eines\nAbhängigkeitsverhältnisses gegenüber einer anderen Person durch absichtliches,\nanhaltendes oder wiederholendes Verhalten eine krankheitswertige Veränderung bei der\nbetroffenen Person hervorruft.\"\n\n198. Basierend auf den obigen Ausführungen erachtet das Schweizer Sportgericht es als\nerwiesen, dass die angeschuldigte Person unter Ausnützung ihrer Machtposition und des\nAbhängigkeitsverhältnisses, in welchem die Athletinnen zu ihr standen, gegenüber den\nAthletinnen der betroffenen Trainingsgruppe durch absichtliches, anhaltendes oder\nwiederholtes Verhalten eine krankheitswertige Veränderung bei den betroffenen\nAthletinnen hervorruft und somit der Tatbestand nach Art. 2.1.2 Abs. 2 Ethik-Statut erfüllt\nist.\n\n4. Vorbringen 3 (Herabwürdigende Behandlung)\n\n199. SSI führte anlässlich der Hauptverhandlung sowie im Untersuchungsbericht aus, dass die\nangeschuldigte Person den Tatbestand nach Art. 2.1.2 Abs. 3 Ethik-Statut erfüllt habe, indem\nsie die Athletinnen angeschrien, schikaniert und herabwürdigend behandelt habe.\n\n200. Es ist aufgrund diverser Aussagen erstellt, dass die angeschuldigte Person die Athletinnen\nwiederholt angeschrien hat, sich verletzend geäussert hat (vgl. z.B. Rz. 38) und ihnen\ninsbesondere auch Schuldgefühle vermittelte (vgl. etwa Rz. 13 oder 36). Die angeschuldigte\nPerson bestritt dies nicht grundsätzlich, er meine etwa \"Angeschrien? Vielleicht wurde es\nmal laut.\" (Rz. 100) oder des seine \"Einzelmomente\" gewesen. Er meinte zwar, laut zu\nwerden sei nicht sein \"Stil\", aber er könne schon laut werden \"wenn Verhaltensregeln und\nRespekt\" nicht \"eingehalten\" würden.\n\n"}