{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-02-25", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-14_2025-02-25.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-14---Entscheid-vom-25-02-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "6c52e02e503f02a85d82420f9ed1be67"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 25.02.2025 SSG 2024/E/14"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 25.02.2025 SSG 2024/E/14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 25.02.2025 SSG 2024/E/14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:01", "Checksum": "a0a27488bd3df09355f6421786138b8d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 25.02.2025 SSG 2024/E/14\n\n183. Unter den Tatbestand nach Art. 2.1.4 fällt \"jedes berührende oder berührungslose Verhalten\nsexueller Natur, bei dem die Zustimmung der betroffenen Person nicht erteilt wurde oder\nnicht erteilt werden konnte oder die Zustimmung durch manipulatives Verhalten, Zwang,\nGewalt oder andere nötigende Verhaltensweisen erlangt worden ist.\" Insbesondere umfasst\ndies sexuelle Belästigungen und Bemerkungen über körperliche Vorzüge und Schwächen,\nobszöne, sexistische Redensweisen, Annäherungen oder Berührungen, Küssen, anzügliche\nGesten und Zudringlichkeiten, ungewolltes Berühren und Streicheln sowie jegliche Form von\nNötigungen zu sexuellen Handlungen, insbesondere Vergewaltigung, das Zeigen,\nÜbersenden oder Herstellen von pornografischem Material, Ermunterung zu sexuell\nunangemessenem Verhalten, das Zurschaustellen von Geschlechtsteilen oder\nMasturbation.\n\n184. Für eine allfällige Verletzung von weiteren Tatbeständen liegen weder Hinweise vor noch\nwurde dies von SSI vorgebracht. Entsprechend sind im Folgenden die vorgeworfenen\nVorfälle und Verhaltensweisen unter den Tatbeständen von Art. 2.1.2 Ethik-Statut, 2.1.3\nEthik-Statut und 2.1.4 Ethik-Statut zu prüfen.\n\n2. Vorbringen 1 (Trainingsmethoden)\n\n185. SSI führt anlässlich der Hauptverhandlung sowie im Untersuchungsbericht vom 26. Juli 2024\naus, dass die Trainingsmethoden der angeschuldigten Person als hart bezeichnet werden\nkönnen, dass diese jedoch aus Sich von SSI keine Grenze überschritten, damit eine\nVerletzung von Art. 2.1.3 Ethik-Statut angenommen werden könnte. In Bezug auf Art. 2.1.2\nEthik-Statut kommt SSI zum Schluss, dass gezielte individuelle Trainingssteuerungen mit\ndem Ziel die Athletin aus der Komfortzone zu holen, \"nur bedingt sattgefunden habe\" und\ndass es scheint, dass für einige Athletinnen das Training in Ordnung gewesen sein, für andere\nzu hart. Dementsprechend liege im Hinblick auf die Trainingsmethoden im Sinne von\nVorbringen 1 kein Verstoss gegen Art. 2.1.2 Ethik-Statut vor.\n\n186. Aus Sicht des Schweizer Sportgerichts sind die geschilderten Trainingsmethoden in der Tat\nteilweise als sehr hart zu beurteilen, insbesondere können 10-tägige Trainingslager mit 20-\n25 Trainingsläufen pro Tag auf einer Höhe von 3'300 Metern ü.M. und mit anschliessendem\nKonditionstraining im Hinblick auf die Stufe der betroffenen Trainingsgruppe als sehr\nintensiv und möglicherweise unüblich betrachtet werden. Die angeschuldigte Person berief\nsich dabei aber auf eigene Erfahrungen sowie Erfahrungen anderer Teams und von\nSpitzenathletinnen. Ausserdem hat die angeschuldigte Person die Trainings nach eigenen\nAngaben bereits nach den Aussprachen im August 2023 weniger hart gestaltet und sei\nnachgiebiger geworden, wenn eine Athletin ein Training oder einen Lauf nicht (vollständig)\nmitmachen wollte.\n\n187. In Bezug auf Art. 2.1.2 Ethik-Statut ist auch auf die Aussage einer Athletin hinzuweisen,\nwelche meinte, dass der Trainer in technischer Hinsicht als Trainer sehr gut sei.\n\n31\n188. Da mit dem Nachweis der Vorbringen 2-4, welche nachfolgend zu prüfen sind, bei Weitem\nausreichend ist für die Auferlegung von Sanktionen nach dem Ethik-Statut, hat das\nSchweizer Sportgericht überdies im Sinne des Opportunitätsprinzips auf weitere\nAbklärungen verzichtet.\n\n189. Insgesamt kommt das Schweizer Sportgericht in seiner rechtlichen Würdigung zum Ergebnis,\ndass der Begründung von SSI in Bezug auf Vorbringen 1 im Wesentlichen gefolgt werden\nkann und in Bezug auf Vorbringen 1 kein Verstoss gegen das Ethik-Statut nachweisbar ist.\n\n3. Vorbringen 2 (Ausnützung einer Machtposition)\n\n190. SSI führte anlässlich der Hauptverhandlung sowie im Untersuchungsbericht vom 26. Juli\n2024 aus, es sei erwiesen, dass die angeschuldigte Person ihre Machtposition als Cheftrainer\nder betroffenen Trainingsgruppe negativ und zulasten von Athletinnen ausgenutzt habe und\ndadurch die psychische Integrität von Athletinnen im Sinne von Art. 2.1.2 Abs. 2 Ethik-Statut\nverletzt habe.\n\n191. SSI führte aus, die angeschuldigte Person habe aufgrund des grossen Altersunterschieds (50\nbzw. 51 Jahre alt und 16-20-jährigen Athletinnen) und aufgrund ihrer Rolle als Cheftrainer\nder in betroffenen Trainingsgruppe eine Machtposition innegehabt und die Athletinnen\nseien in einem Abhängigkeitsverhältnis zu ihm gestanden. Diese Feststellungen wurden von\nder angeschuldigten Person grundsätzlich nicht bestritten. So hat sie unter anderem die\nAthletinnen selbst auf den grossen Altersunterschied, ihre Bedeutung als Cheftrainer sowie\ndie - aus Sicht der angeschuldigten Person - durch diese Stellung abgeleitete\n\"Erziehungsberechtigung\" hingewiesen und der Athletin in diesem Zusammenhang mit dem\nAusschluss gedroht, nachdem diese frech gewesen sei (vgl. Rz. 50). Weiter sagte eine\nAthletin aus, den Eltern der Athletinnen gegenüber habe sich der Trainer anders verhalten\n(vgl. Rz. 36), da er ihnen gegenüber weniger Macht gehabt hätte.\n\n"}