{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-02-25", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-14_2025-02-25.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-14---Entscheid-vom-25-02-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "6c52e02e503f02a85d82420f9ed1be67"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 25.02.2025 SSG 2024/E/14"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 25.02.2025 SSG 2024/E/14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 25.02.2025 SSG 2024/E/14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:01", "Checksum": "a0a27488bd3df09355f6421786138b8d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 25.02.2025 SSG 2024/E/14\n\n178. Unter den Tatbestand von Art. 2.1.2 fallen gemäss Abs. 1 Belästigungen durch systematische\nÄusserungen und Mobbing sowie Handlungen, mit denen eine andere Person ausgegrenzt\noder in ihrer Würde verletzt wird, oder das Stalking, das heisst das Nachstellen gegen den\nWillen der betroffenen Person.\n\n29\n179. Gemäss Art. 2.1.2 Abs. 2 liegt eine psychische Beeinträchtigung \"insbesondere dann vor,\nwenn eine Person unter Ausnützung ihrer Machtposition oder eines\nAbhängigkeitsverhältnisses gegenüber einer anderen Person durch absichtliches,\nanhaltendes oder wiederholendes Verhalten eine krankheitswertige Veränderung bei der\nbetroffenen Person hervorruft.\"\n\n180. Nach Art. 2.1.2 Abs. 3 gilt auch die Verletzung der Ehre einer anderen Person durch\nherabwürdigende, schikanierende, verhöhnende oder verleumderische Äusserungen oder\nHandlungen als Verletzung der psychischen Integrität.\n\n181. In Bezug auf die Verletzung der psychischen Integrität im Sinne von Art. 2.1.2 ist zu ergänzen,\ndass in der Regel keine körperlich sichtbaren Spuren oder objektivierbare Folgen feststellbar\nsind. Anders als bei körperlicher Gewalt, handelt es sich bei der psychischen, nichtkörperlichen Gewalt oftmals um subtile, schwer greifbare Handlungen bzw. Unterlassungen,\nwelche sich ähnlich bedeutsam auf die Athleten und Athletinnen auswirken können wie\nandere (körperliche) Misshandlungsformen (vgl. Untersuchungsbericht, Rz. 137 und 138\nunter Hinweis auf die einschlägige Literatur, namentlich: Lips U., Wopman M., Jud. A., Falta\nR. (2020). Kinderschutz Schweiz, Kindsmisshandlung - Kindesschutz, Leitfaden zur\nFrüherfassung und Vorgehen bin der ärztlichen Praxis). In der einschlägigen jüngeren\nForschung wird psychische Gewalt auch als ein wiederholtes Muster oder eine extreme\nAusprägung von Verhaltensweisen seitens der Fürsorgepersonen definiert. Insbesondere\nverhindern derartige Verhaltensweisen demnach die Befriedigung grundlegender\npsychologischer Bedürfnisse der betroffenen Person und vermitteln ihr, sie sei wertlos,\nunvollständig, ungeliebt, unerwünscht, bedroht oder werde nur zur Befriedigung der\nBedürfnisse anderer Personen beachtet. Die Autoren unterscheiden die sechs Dimensionen\nDemütigung, Bedrohung, Ausbeutung/altersunangemessene Forderungen, emotionale\nKälte, Isolierung sowie physischen/psychische Vernachlässigung (vgl. Untersuchungsbericht,\nRz. 140 mit Hinweis auf die einschlägige Literatur: Brassard, M.R., hart, S.N. & Glaser, D.\n(2020). Psychological maltreatment: an international challenge to children’s safety and well\nbeing. Child Abuse and Neglect, 110, 104611.\nhttps://doi.org/10.1016/j.chiabu.2020.104611). Eine andere Kategorisierung (von\nRettenmeier und Wilhelm) erfolgt in den fünf Kategorien verbaler Missbrauch und\nAbwertung, Verhaltensweisen, die die Korrumpierung, Ausbeutung und Übernahme von\ndestruktiven, asozialen oder ungesunden Verhaltensweisen fördern, Terrorisieren oder\nAndrohen von Gewalt, Isolation und unzureichende Unterstützung oder Zuneigung. Aus\npsychologischer Sicht ist die Schwelle zur psychischen Gewalt überschritten, wenn es zu\neiner Schädigung des Wohlbefindens der betroffenen Person kommt, sowie wenn das\ngezeigte Verhalten von derartiger Ausprägung ist, dass der Eintritt einer solchen Schädigung\nüberwiegend wahrscheinlich ist, jedoch aus der eingeschränkten Wahrnehmungsfähigkeit\nder betroffenen Person oder aus dem Abhängigkeitsverhältnis zur Bezugsperson nicht als\nein solches Verhalten wahrgenommen wird (vgl. Untersuchungsbericht, Rz. 140 mit Hinweis\nauf: Rettenmaier F. & Wilhelm F (2022) Psychische Gewalt im (Leistungs-)Sport – eine\nBegriffsbestimmung). Vier der aufgeführten Dimensionen stimmen auch mit den UN-\nErläuterungen zu Art. 19 der UN-Kinderrechtskonvention überein\n(vgl. Untersuchungsbericht, Rz. 140 mit Hinweis auf: United Nations Commitee on the Rights\nof the Child (2011). General comment No. 13 (2011). The right of the child to freedom from\nall forms of violence, S. 9), welche zwecks Auslegung im vorliegenden Fall nur aber jedenfalls\nsinngemäss und analog zu berücksichtigen ist. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass im\nerwähnten Kommentar des United Nations Committee on the Rights of the Child\nausdrücklich nicht unterschieden wird zwischen verschiedenen Schweregraden der\nGewaltanwendung, da Kinder und Jugendliche gegen jede Form der Gewalt zu schützen\nseien, unabhängig davon wie geringfügig oder selten sie auftritt. Die erwähnten sechs\n\n30\nDimensionen und fünf Kategorien können bei der Auslegung und Anwendung von Art.\n2.1.2.Ethik-Statut herangezogen werden.\n\n182. Unter den Tatbestand von Art. 2.1.3 fällt in den Worten des Ethik-Statuts \"jede unmittelbare\nund gezielte Beeinträchtigung der physischen Integrität einer Person durch beabsichtigte\nund unerwünschte Handlungen, die Schmerzen, andere körperliche Nachteile oder\nVerletzungen hervorrufen können, insbesondere durch Schlagen, Stossen, Treten,\nVerbrennen, unangemessene Trainingsmethoden oder Verabreichung von Alkohol oder\nDrogen unter Zwang\".\n\n"}