{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-02-25", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-14_2025-02-25.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-14---Entscheid-vom-25-02-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "6c52e02e503f02a85d82420f9ed1be67"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 25.02.2025 SSG 2024/E/14"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 25.02.2025 SSG 2024/E/14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 25.02.2025 SSG 2024/E/14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:01", "Checksum": "a0a27488bd3df09355f6421786138b8d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 25.02.2025 SSG 2024/E/14\n\n174. Hinsichtlich der Aussagen von I._____ ergibt sich ein weniger klares Bild. Einerseits scheint\ner bemüht, die Situation zu klären, andererseits wandte er sich im Nachgang zu den\nAussprachen mit den Trainern auch an SSI und meinte, er hätte ein \"anderes Bild dieser\nSituation\". I._____ war im September 2023 der Ansicht, \"für die Frauen scheine das Ganze\nabgeschlossen zu sein\". Relativiert werden seine Aussagen auch durch die Auskunft der\nzweiten meldenden Person, bei welcher sich SSI am 14. September 2023 nach den\nEntwicklungen erkundigt hat. Die zweite meldende Person meinte damals, es sei\nernüchternd \"was aus dem X._____SV kommt\" und der X._____SV würde einfach alles\n\"vertuschen\". Die Trainer seien laut geworden und meinten, \"es sei nichts\" auf Nachfrage,\nwie es mit der Trainersituation weitergehe. Es hätte überdies auch weitere sexistische\nSprüche seitens anderer Personen mit Führungsfunktionen im X._____SV gegeben.\nInsgesamt scheinen die Aussagen von I._____ vor diesem Hintergrund eher widersprüchlich\nund daher wenig aussagekräftig. Hinzu kommt, dass I._____ als Vertreter der Arbeitgeberin\nnicht neutral ist. Offenbar hat die Arbeitgeberin bei den gemeldeten Missständen nicht\nhinreichend hingeschaut und jedenfalls nicht interveniert.\n\n175. In Bezug auf die Aussagen der angeschuldigten Person kommt das Schweizer Sportgericht\nzu folgender Würdigung:\n\n• Teilweise bestreitet die angeschuldigte Person die geschilderten Vorfälle oder\nAussagen, teilweise bestätigt sie solche (unter anderem mehrfache Ausschluss-\nAndrohungen, Klatscher mit der Hand oder dem Schraubenzieher auf das Gesäss vor\ndem Start, sexistische Aussagen, Zuschauen beim Eisbaden und Duschen, Berühren\nan Oberschenkeln und Hüften ohne Einverständnis der Athletinnen), teilweise sagte\nsie aus, sie könne sich nicht daran erinnern (unter anderem der Vorfall in den\nNiederlanden als die angeschuldigte Person einer Athletin mit der Hand in den Schritt\nging um ihr zu zeigen, wie sie die Hüfte zu heben habe).\n• Insgesamt zeigte sich in allen schriftlichen und mündlichen Stellungnahmen, dass die\nangeschuldigte Person der Ansicht ist, sich jederzeit korrekt verhalten zu haben.\n\n28\n• Einige Aussagen deuten auf ein sehr hierarchisches, patriarchalisches, nicht mehr\nzeitgemässes Verständnis der Rolle eines Trainers hin (er sehe sich \"bei gewissen\nProblemen\" der Athletinnen \"als Vater\", er sei als 50jähriger Mann\nErziehungsberechtigter in Bezug auf eine 17jährige Frau).\n• Einige Aussagen deuten darauf hin, dass die Fähigkeit zur Selbstreflexion nicht\nbesonders ausgeprägt ist und dass es dem Trainer in erster Linie wichtig ist, von\nAussenstehenden als leistungsorientierte starke Person wahrgenommen zu werden\n(unter anderem \"ich bin genug stark, um nicht Opfer zu sein und auch genug\nprofessionell. Ich habe es mir im Training nicht anmerken lassen, was an mir haftet.\nSo hatten wir eine gute Stimmung…\", sowie als er meinte \"Ich habe einen schlechten\nSatz gesagt, aber dadurch hat sich nun wieder alles zum Guten gewendet und ich\nkann mir selbst auf die Schulter klopfen. im Zusammenhang mit dem von ihm\ngeäusserten Satz \"dann geh nach Hause an Mutters Busen\" nach einer Diskussion mit\neiner Athletin, von der er der Ansicht war, dass sie an einer Essstörung litt).\n• Einige Verhaltensweisen, unter anderem das Klatschen mit der Hand oder dem\nSchraubenzieher auf Gesäss oder das Ziehen an den Haaren. betrachtet der Trainer\n(wie auch K._____, sein Coach) als zum Startritual dazugehörig. Es zeigt sich daran an\nverschiedenen Aussagen und ähnlichen Reaktionen, dass die angeschuldigte Person\ninsgesamt wenig Verständnis aufbringt dafür, was sein Verhalten bei den Athletinnen\nauslösen kann. Dementsprechend fehlt es ihm am Unrechtsbewusstsein und an einer\nEinsicht.\n• Die Versuche, ein bestimmtes Verhalten zu rechtfertigen, sind zum Teil auch\nwidersprüchlich (etwa in Bezug auf das Zuschauen im Liegestuhl liegend, beim\nEisbaden und Duschen, wo der Trainer dies zuerst damit rechtfertigt, er müsse sehen,\nob die Athletinnen möglicherweise an Essstörungen leiden, später bringt er hingegen\nvor, er sei als Aufsichtsperson dort, damit niemand absacke, oder das Berühren an\nOberschenkeln und Hüften ohne Einverständnis sei zum Zwecke des Aufwärmens)\nund damit nicht überzeugend.\n\n176. Basierend auf dem Sachverhalt und den vorstehenden Ausführungen erachtet das\nSchweizer Sportgericht die Aussagen der angeschuldigten Person insgesamt als wenig\nglaubwürdig.\n\nB. Verstösse gegen das Ethik-Statut und Würdigung\n\n1. Rechtsgrundlagen\n\n177. Das Ethik-Statut überschreibt seinen Art. 2 mit «Ethikverstösse», um sodann unter Art. 2.1\nbis Art. 2.4 verschiedene Tatbestände und Handlungen aufzulisten, die gemäss Art. 2 Ethik-\nStatut «Verstösse gegen dieses Ethik-Statut dar[stellen], die zu Sanktionen führen können».\nWie von SSI zu Recht erkannt, steht im vorliegenden Fall primär die Verletzung von Art. 2.1.2\nEthik-Statut (Verletzung der psychischen Integrität), Art. 2.1.3 Ethik-Statut (Verletzung der\nphysischen Integrität) und/oder Art. 2.1.4 Ethik-Statut (Verletzung der sexuellen Integrität)\nzur Beurteilung.\n\n"}