{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-02-25", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-14_2025-02-25.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-14---Entscheid-vom-25-02-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "6c52e02e503f02a85d82420f9ed1be67"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 25.02.2025 SSG 2024/E/14"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 25.02.2025 SSG 2024/E/14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 25.02.2025 SSG 2024/E/14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:01", "Checksum": "a0a27488bd3df09355f6421786138b8d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 25.02.2025 SSG 2024/E/14\n\n 25\nDie angeschuldigte Person hält überdies nach eigenen Aussagen eine Anerkennung als\nTrainer Leistungssport in der Schweiz. Die Anerkennung setzt gemäss den allgemein\nzugänglichen Informationen von Swiss-Ski neben dem Nachweis einer hinreichenden\nausländischen Qualifikation ein Einführungskurs und gegebenenfalls weitere notwendige\nJ+S Module. Zudem benötigen Leiterinnen und Leiter für die Durchführung von Kursen und\nLagern mit Jugendlichen (10-20 Jahre) eine J+S-Leiteranerkennung in der betreffenden\nSportart und für die Zielgruppe Jugendliche (vgl.\nhttps://www.jugendundsport.ch/de/einsatzberechtigung sowie Art. 21 Abs. 1 der\nVerordnung des BASPO über \"Jugend und Sport\"5) und gemäss Art. 26 Abs. 1 J+S-V-BASPO\nmüssen Nachwuchstrainerinnen und -trainer von Jugendlichen über zusätzliche\nAnerkennungen verfügen. Für Nachwuchstrainerinnen und -trainer besteht zudem eine\nWeiterbildungspflicht (Art. 25 J+S-V-BASPO). Alle zwei Jahre ist ein Modul aus der J+S\nWeiterbildung zu besuchen, ansonsten fällt ihre Anerkennung in den Status \"weggefallen\",\nwomit sie nicht mehr einsatzberechtigt sind\n(https://www.jugendundsport.ch/de/weiterbildungspflicht). In den J+S Modulen wird\nregelmässig der korrekte Umgang mit Kindern und Jugendlichen im Sinne des Ethik-Statuts\nthematisiert und geübt. In casu war der Trainer seit 2019 beim X._____SV angestellt. Es ist\ndaher - mangels Hinweisen auf fehlende Einsatzberechtigung - davon auszugehen, dass der\nTrainer in seiner Zeit bis zur Saison 2022/2023 mindestens einen J+S Kurs besucht hat und\ndementsprechend auch zum Ethik-Statut geschult wurde. Somit ist auch der persönliche\nGeltungsbereich des Ethik-Statuts in Bezug auf die angeschuldigte Person gegeben.\n\n167. In Bezug auf den sachlichen und räumlichen Geltungsbereich ist das Ethik-Statut gemäss\ndessen Art. 1.2 Abs. 1 «auf jegliches Verhalten der in Artikel 1.1 genannten Organisationen\nund Personen im In- oder Ausland anwendbar, soweit deren Verhalten im Zusammenhang\nmit dem Sportbetrieb steht oder sich auf den Sport und dessen Ansehen in der Öffentlichkeit\nauswirken kann». Das vorliegend in Frage stehende Verhalten der angeschuldigten Person\nstand als Trainer Leistungssport der Nachwuchsathletinnen mit dem Sportbetrieb in\nZusammenhang und fällt damit unter den sachlichen und räumlichen Anwendungsbereich\ndes Ethik-Statuts nach Art. 1.2 Abs. 1. Ausserdem ist von einer Auswirkung auf den Sport\nund dessen Ansehen in der Öffentlichkeit im Sinne von Art. 1.2 Abs. 1 Ethik-Statut\nauszugehen. Damit ist das Ethik-Statut in casu zweifelsohne und von den Parteien\nunbestritten anwendbar.\n\n168. Die anwendbaren Verfahrensvorschriften finden sich gestützt auf Art. 72g Abs. 1 lit. b Ziff. 1\nSpoFöV in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 VerfRegl im VerfRegl. Gemäss Art. 29 Abs. 1 VerfRegl\nfindet dies auf alle Verfahren Anwendung, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens eröffnet\nsind oder danach eröffnet werden. Da das vorliegende Verfahren vor dem Schweizer\nSportgericht am 26. August 2024 eröffnet wurde, gilt damit die Fassung des VerfRegl vom\n1. Juli 2024.\n\nVII. Materielles\nA. Beweiswürdigung\n\n169. Das Ethik-Statut enthält keine Bestimmungen über den Beweismassstab zur Feststellung\neines ethischen Verstosses. Es ist daher Sache des Gerichts, dies zu bestimmen (vgl. ANTONIO\nRIGOZZI/BRIANNA QUINN, Evidentiary issues before CAS, in: International sports law and\njurisprudence of the CAS : 4th CAS and SAV- FSA Conference, Lausanne 2012p. 25 et 29). Die\nRechtsprechung des CAS lässt eine Anwendung des Comfortable-Satisfication-Standards zu,\n\n5\nVerordnung des BASP über \"Jugend und Sport\" vom 12. Juli 2012, SR 415.011.2, J+S-V-BASPO.\n\n26\nwenn das anwendbare Regelwerk nichts sagt (vgl. CAS 2009/A/1920, FK Pobeda, Aleksandar\nZabrcanec, Nikolce Zdraveski v. UEFA, N. 85). Das seit dem 1. Januar 2025 geltende Ethik-\nStatut konkretisiert diesen Beweismassstab (vgl. Art. 7.2 Ethik-Statut in der Version vom 1.\nJanuar 2025). Das Beweismass für den von der angeschuldigten Person zu führenden\nentlastenden Gegenbeweis ist die leicht überwiegende Wahrscheinlichkeit (Art. 7.2 Abs. 2\nEthik-Statut in der Version vom 1. Januar 2025). Die entsprechende Präzisierung gilt analog\nund sinngemäss im vorliegenden Verfahren.\n\n170. Als Beweismittel hat SSI zahlreiche aktuelle und ehemalige Athletinnen befragt, insgesamt\nwurden im Rahmen der Vorabklärungen mindestens sechs Athletinnen sowie teilweise\nderen Mütter befragt. Im Rahmen der Untersuchung wurden zwei weitere Athletinnen\nbefragt. Weiter hat SSI unter anderem mit den zwei meldenden Personen mindestens\neinmal gesprochen, wobei sich SSI bei der zweiten meldenden Person im späteren\nUntersuchungsverlauf nochmals gemeldet hat, um sich nach den Entwicklungen zu\nerkundigen. Weiter hat sich SSI schriftlich oder mündlich (protokolliert oder mit Aktennotiz\nvorliegend) mit dem Präsidenten des X._____SV, I._____, ausgetauscht.\n\n"}