{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-02-25", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-14_2025-02-25.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-14---Entscheid-vom-25-02-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "6c52e02e503f02a85d82420f9ed1be67"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 25.02.2025 SSG 2024/E/14"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 25.02.2025 SSG 2024/E/14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 25.02.2025 SSG 2024/E/14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:01", "Checksum": "a0a27488bd3df09355f6421786138b8d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 25.02.2025 SSG 2024/E/14\n\n162. Mit Genehmigung des Ethik-Statuts und den entsprechenden Änderungen der Statuten von\nSwiss Olympic per 1. Januar 2022 haben die nationalen Sportverbände die Kompetenz und\nZuständigkeit im Bereich Ethik zur Untersuchung, rechtlichen Beurteilung sowie\nSanktionierung auf SSI und die DK übertragen. In organisatorischer Hinsicht wurden die\nMeldestelle und die Stelle zur Untersuchung von gemeldeten Tatbeständen SSI und die\nrechtliche Beurteilung auf die DK übertragen. Wie unter Rz. 154 ausgeführt, ist seit dem 1.\nJuli 2024 das Schweizer Sportgericht für Verfahren zuständig, für welche bis zum 30. Juni\n2024 die DK zuständig gewesen ist. In casu steht die Beurteilung von Vorfällen, welche sich\ngrossmehrheitlich in der Saison 2022/2023 und somit nach Inkrafttreten des Ethik-Statuts\nzugetragen haben, in Frage. Zu berücksichtigen ist überdies, dass die von Athletinnen\ngeschilderten teilweise weiter zurückliegenden Vorfälle nicht als vom Gesamtkontext\nlosgelöste Ereignisse angesehen werden können und über den 1. Januar 2022 hinaus\nangedauert haben (unechte Rückwirkung). Die zahlreichen geschilderten Äusserungen und\nVerhaltensweisen sind als Dauerdelikt zu beurteilen, weshalb teilweise auch Vorfälle vor\ndem 1. Januar 2022 in der Beurteilung berücksichtigt werden können. Der zeitliche\nGeltungsbereich des Ethik-Statuts ist daher in vorliegendem Verfahren gegeben.\n\n163. Ist der zeitliche Anwendungsbereich des Ethik-Statuts gegeben, ist in einem weiteren Schritt\nder Geltungsbereich des Ethik-Statuts in persönlicher Hinsicht zu prüfen. Das Schweizer\nSportgericht beurteilt unter anderem diejenigen Verstösse gegen das Ethik-Statut, die von\nPersonen begangen worden sind, für die das Ethik-Statut gilt (Art. 1.1 Abs. 1 Ethik-Statut).\n\n164. Der X._____SV ist gemäss Art. 1 seiner Statuten vom 16. Juni 2007, welche von Swiss-Ski\ngenehmigt wurden, eine Vereinigung aller regionalen und örtlichen Clubs sowie von\nFreunden des Schneesports, die in den Schneesportarten tätig und dem Schweizerischen\nSkiverband (Swiss-Ski) angeschlossen sind. Der X._____SV ist ein Verein im Sinne von Art. 60\nff. ZGB und ein Regionalverband von Swiss-Ski, wobei sich die Beziehungen der beiden\nVerbände nach den Statuten von Swiss-Ski richten. In Bezug auf die Mitgliedschaft im\nX._____SV hält Art. 3 der Statuten des X._____SV fest, dass der Eintritt in den X._____SV\nden gleichzeitigen Eintritt in Swiss-Ski bedinge und die einschlägigen Bestimmungen der\nStatuten von Swiss-Ski gelten. Der X._____SV ist gemäss Art. 9.2 der Statuten von Swiss-Ski\nMitglied von Swiss-Ski.\n\n165. Swiss-Ski ist eine Organisation im Sinne von Art. 1.1 Abs. 2 lit. b) Ethik-Statut und der\nX._____SV eine solche im Sinne von Art. 1.1 Abs. 2 lit. c) Ethik-Statut. Gemäss Art. 1.1 Abs.\n3 lit. f) Ethik-Statut gilt dieses unter anderem auch für Betreuerinnen und Betreuer von\nSportlerinnen und Sportlern gemäss Art. 1.1 Abs. 3 lit. e), wie zum Beispiel Trainerinnen und\nTrainer. Als natürliche Personen gemäss Art. 1.1 Abs. 3 lit. e) Ethik-Statut gelten\nSportlerinnen und Sportler, die an einer organisierten Sportaktivität einer Sportorganisation\nteilnehmen oder sich auf eine Teilnahme vorbereiten.\n\n166. Die angeschuldigte Person war zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Verstösse gegen das Ethik-\nStatut unbestritten Trainer der X._____SV-Juniorinnen und somit der Trainer der von den\nmöglichen Ethik-Verstössen betroffenen Personen. Des Weiteren war die angeschuldigte\nPerson in der technischen Kommission als Vertreter des X._____SV. Er war nach eigenen\nAngaben beim X._____SV seit 2019 unbefristet zu 100% angestellt und untersteht somit\nauch im Sinne von Art. 1.1 Abs. 3 lit. d) Ethik-Statut den Bestimmungen des Ethik-Statuts.\n\n"}