{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-02-25", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-14_2025-02-25.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-14---Entscheid-vom-25-02-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "6c52e02e503f02a85d82420f9ed1be67"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 25.02.2025 SSG 2024/E/14"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 25.02.2025 SSG 2024/E/14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 25.02.2025 SSG 2024/E/14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:01", "Checksum": "a0a27488bd3df09355f6421786138b8d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 25.02.2025 SSG 2024/E/14\n\nV. Zuständigkeit\n153. Das Schweizer Sportgericht ist eine Stiftung, die von Swiss Olympic per 1. Juli 2024\ngegründet wurde und den Zweck hat, ein unabhängiges Gericht zu betreiben, das bei\nStreitigkeiten im Sport oder möglichen Regelverstössen entscheidet. Als unabhängige\nDisziplinarstelle im Sinne von Art. 72g Abs. 1 lit. a Ziff. 2 SpoFöV ist das Schweizer\nSportgericht zuständig für die Beurteilung der ihr von der Meldestelle überwiesenen Fälle\nvon mutmasslichem Fehlverhalten oder mutmasslichen Missständen.\n\n23\n154. Gemäss Art. 11 Abs. 1 VerfRegl entscheidet das Schweizer Sportgericht selbst über seine\nZuständigkeit. Das VerfRegl ist per 1. Juli 2024 in Kraft getreten und ersetzt das Reglement\nbetreffend das Verfahren vor der DK vom 1. Juli 2022. Das VerfRegl vom 1. Juli 2024 findet\nauf sämtliche Verfahren Anwendung, für die Swiss Olympic und die nationalen\nSportverbände auf die Zuständigkeit der bisherigen «Disziplinarkammer des Schweizer\nSports» oder des Schweizer Sportgerichts verweisen (Art. 29 Abs. 1 VerfRegl). Gemäss\nArt. 1.2 Abs. 10 der Statuten von Swiss Olympic vom 24. November 2023 (mit Inkrafttreten\nper 1. Juli 2024) ist die \"Sanktionierung von potenziellen Verstössen gegen das Dopingstatut\nund das Ethik-Statut […] Aufgabe der Stiftung Schweizer Sportgericht\". Weiter sieht Art. 1.2\nAbs. 10 vor, dass die Stiftung Schweizer Sportgericht \"für die Beurteilung von Fällen\n[zuständig ist], die ihr durch die Stiftung Swiss Sport Integrity bezüglich potenzieller\nVerstösse gegen das Ethik-Statut des Schweizer Sports angetragen werden\".\n\n155. Schliesslich ist das Schweizer Sportgericht für sämtliche Verfahren zuständig, die gemäss den\nVorschriften des VerfRegl eröffnet werden oder eröffnet worden sind (Art. 30 Abs. 2\nVerfRegl).\n\n156. Im vorliegenden Verfahren geht es um potenzielle Verstösse gegen das Ethik-Statut, welches\nam 1. Januar 2022 in Kraft getreten ist, mithin um die Beurteilung und Sanktionierung von\npotenziellen Ethikverstössen im Sinne von Art. 1.2 Abs. 10 und Art. 10 Abs. 2 der Statuten\nvon Swiss Olympic (Version mit Inkrafttreten per 1. Juli 2024). Basierend darauf sowie den\nobigen Ausführungen ist die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts zur rechtlichen\nBeurteilung und möglichen Sanktionierung der in casu gegenständlichen Vorfälle daher zu\nbejahen.\n\n157. Die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Falles ergibt\nsich ausserdem auch aus dem Beschluss vom 24. November 2023 des Sportparlaments von\nSwiss Olympic und dem Ethik-Statut, welches in Art. 5.6 auf die \"Beurteilung durch die\nDisziplinarkammer\" verweist. Wie unter Rz. 154 festgehalten, sind gemäss dem Beschluss\nvom 24. November 2023 sämtliche Kompetenzen der DK an die Stiftung Schweizer\nSportgericht übergegangen. Entsprechend ist seit dem 1. Juli 2024 das Schweizer\nSportgericht für Verfahren zuständig, für welche bis zum 30. Juni 2024 die DK zuständig\ngewesen ist (vgl. dazu auch Art. 10 Abs. 2 der Statuten von Swiss Olympic, Version mit\nInkrafttreten per 1. Juli 2024 vom 1. Juli 2024).\n\n158. Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass das Schweizer Sportgericht zur\nBeurteilung des vorliegenden Falles zuständig ist.\n\nVI. Anwendbares Recht\n159. Rechtsgrundlage zur Definition, Untersuchung, Beurteilung und Sanktionierung von\nEthikverstössen sowie des dazugehörigen Verfahrens bildet das Ethik-Statut. Dieses trat per\n1. Januar 2022 in Kraft (vgl. Art. 11 Ethik-Statut in der Version vom 1. Januar 2025). Die\nGenehmigung des Ethik-Statuts erfolgte anlässlich der 25. Versammlung des\nSportparlaments am 26. November 2021, an welcher das Sportparlament die\nentsprechenden Änderungen der Statuten von Swiss Olympic per 1. Januar 2022\nbeschlossen hat.\n\n160. Wie in Art. 11 Ethik-Statut festgehalten, wurden seit dem Erlass des Ethik-Statuts vom\nSportparlament am 25. November 2022 (mit Inkrafttreten per 26. November 2022) und vom\nExekutivrat am 21. September 2022 und am 22. November 2024 (mit Inkrafttreten per 1.\nJanuar 2025) in Anwendung von Art. 10.7 Ethik-Statut Anpassungen genehmigt.\n\n24\n161. Die im vorliegenden Verfahren in Frage stehenden Verhaltensweisen haben sich vor dem 1.\nJanuar 2025 zugetragen. Daher ist im Folgenden und im gesamten vorliegenden Entscheid,\nsoweit nicht anders vermerkt, jeweils vom Ethik-Statut in seiner Version 2022 vom\n26. November 2022 die Rede.\n\n"}