{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-02-25", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-14_2025-02-25.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-14---Entscheid-vom-25-02-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "6c52e02e503f02a85d82420f9ed1be67"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 25.02.2025 SSG 2024/E/14"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 25.02.2025 SSG 2024/E/14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 25.02.2025 SSG 2024/E/14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:01", "Checksum": "a0a27488bd3df09355f6421786138b8d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 25.02.2025 SSG 2024/E/14\n\n144. Unter anderem schrieb der Trainer auf den Vorhalt, er würde Athletinnen ignorieren,\nschikanieren, anschreien oder beleidigen, \"sollte das der Wahrheit entsprechen, glaube ich\nwohl kaum, dass ich seit 23 Jahren Trainer mit Damen im Alter von 10-25 Jahren gewesen\nwäre und immer lange angestellt war und nie entlassen worden bin\", und weiter, es wisse\njeder, der ihn kenne, dass dies nicht \"sein Stil\" sei, aber \"dass ich mal laut werden kann,\nwenn Verhaltensregeln und Respekt nicht eingehalten werden, ja\".\n\n145. In Bezug auf die Klatscher auf den Hintern mit der Hand oder dem Schraubenzieher sagte\ndie angeschuldigte Person (sinngemäss), dies sei Teil des Startrituals, es sei \"ein Klopfen,\nnicht ein Schlagen, und er tue dies als \"Motivationsspritze\" oder um die Athletinnen zu\nermuntern. Die betroffene Athletin, welcher die Schläge zu fest waren, hätte bei der\nAussprache am 4. August 2023 nach seiner Erklärung gemeint, sie hätte ihn falsch\nverstanden. Ausserdem hätten sechs Athletinnen gesagt, sie würden das Aufwärmen \"gut\nfinden\", \"auch das Haare zupfen\".\n\n146. In Bezug auf andere Vorhalte (etwa den Vorfall, als er eine Athletin in den Kreis der\nTrainingsgruppe holte, in eine vorüber gebeugte Position brachte und Schläge auf ihren\nHintern demonstrierte, wobei er jeweils vor Auftreffen auf dem Hintern stoppte, und diesen\nVorgang mindestens dreimal wiederholte, oder auch den Vorfall in den Niederlanden, als er\neiner Athletin zur Demonstration einer Hüfthaltungskorrektur zwischen die Beine griff und\nsie so ca. 15 Sekunden hochhielt) schrieb die angeschuldigte Person, sie könne sich nicht\ndaran erinnern und \"ich habe aber niemals einer Athletin zwischen die Beine gegriffen\".\n\n4. Zu Vorbringen 4\n\n147. In Bezug auf das Vorbringen, die angeschuldigte Person belächle Athletinnen mit\nsexistischen Redensweisen, äussere sich in nicht tolerierbarer Weise zu deren Figur und sie\nberühre die Athletinnen zum Teil unangemessen an Gesäss und Haaren, ist insbesondere\nden erwähnten schriftlichen und mündlichen Stellungnahmen zu entnehmen, dass die\nangeschuldigte Person teilweise die Vorhalte bestreitet oder sich nicht daran erinnern kann\n\n22\n(vgl. oben, Rz. 146 betreffend Vorfall, als sie Schläge auf das Gesäss einer Athletin vorgab,\nnachdem sie diese in eine vorüber gebeugte Position gebracht hatte), teilweise auch zugibt,\naber sie als \"normal\" oder jedenfalls nicht kritisch oder fragwürdig betrachtet.\n\n148. Unter anderem schrieb die angeschuldigte Person zum geschilderten Vorfall, als sie,\nwährend eine Athletin eine Überziehhose auszog, mehrmals so tat, als würde sie dieser auf\nden Hintern schlagen, aber jeweils kurz vor dem Gesäss gestoppt habe und dabei zum\nanderen Trainer gelacht habe, \"dass man im Training mit Renndress fährt, ist normal. Ich\nhabe nie eine Athletin geschlagen,\" oder zur Aussage, er hätte eine Athletin gefragt, ob sie\nabgenommen habe \"oder ist dein Arsch kleiner geworden\", meinte er, das hätte er zwar\ngesagt, aber er habe nicht \"Arsch\" sondern \"Hintern\" gesagt. Ähnlich war die Reaktion der\nangeschuldigten Person in Bezug auf die Aussage \"jetzt müsst ihr mal die Beine spreizen, das\nmacht ihr ja sonst nie\", indem sie schrieb \"Ja, ich sagte: Ihr müsst die Beine spreizen, damit\n[ich] sitzen kann.\"\n\n149. Die Klatscher auf den Hintern erachtete der Trainer in seinen Stellungnahmen als Motivation\noder den Versuch, den Athletinnen vor dem Start die Nervosität zu nehmen, und sinngemäss\nals Teil des Startrituals.\n\n150. Zu den Aussagen, die angeschuldigte Person schaue den Athletinnen auf dem Liegestuhl\nliegend beim Eisbaden und Abduschen zu, und reagiere auf deren Hinsehen mit\nhochgezogenen Augenbrauen, brachte die angeschuldigte Person unterschiedliche\nArgumente vor: In der schriftlichen Stellungnahme vom 9. August 2023 begründete sie dies\nsinngemäss damit, dass in der Vergangenheit mehrere Athletinnen Essstörungen gehabt\nhätten und die angeschuldigte Person darauf habe aufmerksam machen und Unterstützung\nempfehlen können - \"mehrheitlich mit Erfolg\". Später, im Rahmen der Befragung vom 26.\nSeptember 2023 begründete die angeschuldigte Person ihre Anwesenheit sinngemäss damit\n, die Eisbäder und das Abduschen seien in einer öffentlichen Sauna erfolgt und sie sei jeweils\nlediglich als Aufsichtsperson anwesend gewesen, da die Athletinnen im Eisbad absacken\nkönnten. Die angeschuldigte Person sei lediglich Aufsichtsperson, die Athletin hätte dies\nanders wahrgenommen.\n\n151. In Bezug auf ungefragte und ungewollte Berührungen an den Hüften der Athletinnen meinte\nder Trainer \"Ja, bei -18 Grad vor dem Start mit Startunterbruch zum Aufwärmen. Vielleicht\nhabe ich nicht jede um ihr Einverständnis gefragt, es waren drei Athletinnen in kurzer\nReihenfolge am Start.\"\n\n5. Zu den Sanktionen\n\n152. Die angeschuldigte Person äusserte sich zu keinem Zeitpunkt spezifisch zu den Sanktionen.\nIhren Aussagen ist jedoch in grundsätzlicher Hinsicht zu entnehmen, dass sie dem Verfahren\nund der Sanktionierung ihres Verhaltens kritisch gegenübersteht.\n\n"}