{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-02-25", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-14_2025-02-25.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-14---Entscheid-vom-25-02-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "6c52e02e503f02a85d82420f9ed1be67"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 25.02.2025 SSG 2024/E/14"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 25.02.2025 SSG 2024/E/14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 25.02.2025 SSG 2024/E/14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:01", "Checksum": "a0a27488bd3df09355f6421786138b8d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 25.02.2025 SSG 2024/E/14\n\n134. Auf entsprechenden Hinweis und Nachfrage des Schweizer Sportgerichts anlässlich der\nHauptverhandlung, dass SSI in der Vergangenheit oft beantragt habe, dass die unabhängige\nPerson, welche die Coachings durchführt, von SSI vorgängig zu genehmigen sei, und warum\nSSI im vorliegenden Fall auf diese Präzisierung verzichtet habe bzw. ob das Rechtsbegehren\nNr. 5 bewusst ohne diese Präzisierung beantragt worden sei, antwortete SSI, dass die\n\n20\nabweichende Formulierung des Rechtsbegehrens Nr. 5 vermutlich nicht bewusst gewählt\nbzw. die Präzisierung nicht bewusst weggelassen worden sei.\n\nB. Die Position der angeschuldigten Person\n\n135. Die angeschuldigte Person hat auf die vom Schweizer Sportgericht gewährte Möglichkeit zur\nStellungnahme wie auch auf die weiteren Verfahrensverfügungen vom 19. September 2024\nund 21. November 2024, bei denen eine Mitwirkung der angeschuldigten Person möglich\nbzw. angefordert war, nicht reagiert.\n\n136. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2024, gefolgt von einer E-Mail am 19. Dezember 2024,\nwurde die angeschuldigte Person vom Sekretariat des Schweizer Sportgerichts zu einer\nHauptverhandlung am 22. Januar 2025 eingeladen und darauf hingewiesen, dass das\nVerfahren bei Säumnis fortgesetzt werde (Art.16 Abs. 1 VerfRegl). Der Hauptverhandlung\nvom 22. Januar 2025 blieb die angeschuldigte Person unentschuldigt fern. Sie hat sich\nfolglich gegenüber dem Schweizer Sportgericht nicht zu den Vorwürfen geäussert.\n\n137. Die angeschuldigte Person hat im Rahmen der Vorabklärung und der Untersuchung von SSI\nzum Teil Stellung genommen. Die nachfolgende Zusammenfassung der Position der\nangeschuldigten Person basiert daher ausschliesslich auf dem Untersuchungsbericht bzw.\nden dazu gehörigen Beilagen bzw. den Vorbringen während dem Verfahren vor SSI,\ninsbesondere auf den Aussagen im Rahmen der mündlichen Befragung vom 26. September\n2023, sowie ihrer Stellungnahme zu den zugestellten Fragen vom 9. August 2023 und vom\n19. Januar 2024.\n\n1. Zu Vorbringen 1\n\n138. In Bezug auf die Trainingsmethoden führte der Trainer sinngemäss aus, im X._____SV seien\nsie \"bemüht Leistungssport und keinen Breitensport zu betreiben\", er sei als Trainer\nkämpferisch, erfolgs- und leistungsorientiert und \"sehr ruhig gegen aussen in\nStresssituationen.\", insbesondere versuche er, die Athletinnen im Training mehr zu\nmotivieren, damit diese an sich glauben würden. Im Training könne es vorkommen, dass er\n\"emotional fordernd\" werde, indem er ein \"bisschen fordernd, aufbauend, anschiebend,\nleistungssteigernd\" werde.\n\n139. Er signalisierte im Rahmen der Befragung am 26. September 2023 Bereitschaft, an den\nTrainingsabläufen zu arbeiten, so wurde unter anderem ein Startprotokoll und ein\nregelmässiges Debriefing eingeführt (vgl. Frage 50 Beilage 27) und er sei nachgiebiger und\nzurückhaltender geworden mit Aufforderungen, etwas (doch) zu versuchen. Er stützte sich\nbei seinen teils harten Trainingsmethoden, wie etwa dem 10-tägigen Trainingslager auf rund\n3'300 m.ü.M. und mit rund 20-25 Trainingsläufen pro Tag und anschliessenden anderen\nTrainings nach eigenen Angaben auf Trainings anderer Teams sowie auf bestimmte\nSpitzenathletinnen. Die Angaben sind seitens SSI nicht überprüft worden.\n\n2. Zu Vorbringen 2\n\n140. Zur Ausnützung seiner Machtposition und den diversen Vorhalten von SSI in diesem\nZusammenhang ist den Aussagen der angeschuldigten Person zu entnehmen, dass sie kein\nVerständnis für die Vorhalte hat.\n\n141. Unter anderem sagte die angeschuldigte Person etwa aus, dass sie einer Athletin gesagt\nhabe \"Du bist 17, ich bin 50, da bin ich der Erziehungsberechtigte, und wenn du dich nicht\nsammelst, werde ich dafür sorgen, dass du aus dem X._____SV fliegst.\" Der Satz sei gefallen,\n\n21\nnachdem die Athletin frech gewesen sei, auch nachdem die angeschuldigte Person zu ihr\nsagte \"jetzt überlegst du einmal, was ich letztes Jahr alles für dich gemacht habe.\" Er sieht\nsich nach eigener Aussage \"als Vater\", jedenfalls \"bei gewissen Problemen\".\n\n142. Wenig Verständnis für die Vorhalte zeigte auch die Aussage \"Ich habe einen schlechten Satz\ngesagt, aber dadurch hat sich nun wieder alles zum Guten gewendet und ich kann mir selbst\nauf die Schulter klopfen\". Auf andere Vorhalte (etwa, dass er Athletinnen gedroht habe, es\npassiere etwas \"Schlimmes\" wenn die Athletinnen sich nochmals beim Gymnasium über die\nangeschuldigte Person beschweren) verwies die angeschuldigte Person auf andere\nAuskunftspersonen. Teilweise bestritt der Trainer die Aussagen bzw. Vorhalte nicht, so wies\ner selbst darauf hin, dass er einer weiteren Athletin mit dem Ausschluss gedroht habe, weil\nsich diese \"in der Rolle als Chefin der Gruppe sah\" und ihm \"sagen wollte, wie ich gewisse\nAbläufe zu machen hätte.\" Zum Vorhalt, er hätte einer Athletin mit dem Ausschluss gedroht,\nwenn sie während der Winterferien mit jemand anderem trainieren gehen würde, meinte\nder Trainer zuerst, die Aussage käme nicht von ihm, sagte dann aber, dass er dies zu einer\nAthletin gesagt habe.\n\n3. Zu Vorbringen 3\n\n143. In Bezug auf das Vorbringen der herabwürdigenden Behandlung und den Vorhalten von SSI\nin diesem Zusammenhang ist den Aussagen der angeschuldigten Person sinngemäss zu\nentnehmen, dass sie die Vorhalte nicht nachvollziehen kann.\n\n"}