{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-02-25", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-14_2025-02-25.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-14---Entscheid-vom-25-02-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "6c52e02e503f02a85d82420f9ed1be67"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 25.02.2025 SSG 2024/E/14"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 25.02.2025 SSG 2024/E/14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 25.02.2025 SSG 2024/E/14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:01", "Checksum": "a0a27488bd3df09355f6421786138b8d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 25.02.2025 SSG 2024/E/14\n\n128. SSI erachtet als erwiesen, dass die angeschuldigte Person die Athletinnen herabwürdigend\nbehandelt hat. Mehrere Athletinnen haben gemäss SSI ausgesagt, dass die angeschuldigte\nPerson die Athletinnen teilweise anschreie, ignoriere, nicht ernst nehme, ihre Meinungen\noder Kritik herunterspiele und dass sie Angst hätten, etwas zu sagen, weil sie basierend auf\nvergangenen Erfahrungen und Vorfällen zu befürchten hatte, (auch persönlich) angegriffen\nzu werden oder \"drunter\" zu kommen. Herabwürdigende Verhaltensweisen zeigten sich\nnach Ansicht von SSI auch in gewissen geschilderten Vorfällen, wie den Klatschern auf den\nHintern oder die Situation, als die angeschuldigte Person eine Athletin in die Mitte des\nKreises der Athletinnen holte und sie in eine vorüber gebeugte Position brachte und Schläge\nauf den Hintern andeutete. Auch der Vorfall im Trainingslager in den Niederlanden, als der\nTrainer mit seiner Hand in den Schritt einer Athletin ging, um ihr eine Korrektur zu zeigen,\nerachtet SSI als Hinweis auf herabwürdigendes Verhalten.\n\n4. Zu Vorbringen 4\n\n129. Gemäss Vorbringen 4 belächle die angeschuldigte Person die Athletinnen mit sexistischen\nRedensweisen und äussere sich in nicht tolerierbarer Weise zu ihrer Figur. Die\nangeschuldigte Person berühre die Athletinnen zum Teil unangemessen an Gesäss und\nHaaren, insbesondere \"klatsche\" er ihnen vor dem Start regelmässig auf den Hintern,\nteilweise auch mit dem Schraubenzieher, oder ziehe sie an den Haaren oder wickle ihre\nHaare um die Finger.\n\n130. SSI erachtet als erwiesen, dass die angeschuldigte Person gegenüber Athletinnen zahlreiche\nund wiederholt sexistische Redensweisen verwendet hat und Athletinnen teilweise\nunangemessen berührt habe. Einerseits hätten praktisch alle Athletinnen von\nverschiedenen sexistischen Äusserungen des Trainers berichtet, unter anderem \"das Einzige,\n\n19\nwas Schmerzen verursacht, ist ein Kind auf die Welt zu bringen\", \"hast Du abgenommen\noder ist dein Arsch kleiner geworden\", \"weil du noch dreckige Sachen mit deinem Freund\nmachen willst\", \"jetzt müsst ihr mal die Beine spreizen, das macht ihr ja sonst nie\", \"hast Du\nalleine geschlafen oder mit ihm\". Andererseits hätten auch alle Befragten diverse\nVerhaltensweisen geschildert, welche als sexistisch im Sinne von Art. 2.1.4 Ethik-Statut zu\nbetrachten seien, so unter anderem die wiederholten \"Klatscher\" mit der Hand oder dem\nSchraubenzieher auf den Hintern vor dem Start, zu Demonstrationszwecken Anfassen an der\nHüfte ohne zu fragen, der Vorfall, als er eine Athletin in die Mitte des Kreises der\nTrainingsgruppe holte, sie in eine vorüber gebeugte Position brachte und Schläge auf ihren\nHintern andeutete, Andeuten von Schlägen auf den Hintern einer Athletin, während sich\ndiese umgezogen hatte, der Vorfall auf dem Stelvio als er im Liegestuhl lag und den\nAthletinnen beim Eisbad und Duschen zuschaute und - wenn sie zu ihm sahen - die\nAugenbrauen hochgezogen habe und schliesslich der Vorfall in den Niederlanden, als er\neiner Athletin mit der Hand in den Schritt ging und sie ca. 15 Sekunden hochgehoben habe,\num ihr eine Korrektur zu zeigen.\n\n5. Zu den Sanktionen\n\n131. Neben einer Feststellung der angeblich durch die angeschuldigte Person begangenen\nVerstösse gegen Art. 2.1.2 und Art. 2.1.4 Ethik-Statuts beantragt SSI eine Sperre von fünf\nJahren ab Urteilsverkündung, die Verurteilung zur Absolvierung von 25 Coaching-Stunden à\n45 Min. im Bereich psychische Gewalt, sexuelle Gewalt und Ethik im Umgang mit\nminderjährigen Athletinnen und Athleten und den Nachweis dieser Coachings innerhalb\neines Jahres nach erfolgreicher Absolvierung der Coachings sowie bei ausbleibendem\nNachweis die Information der Öffentlichkeit über den Entscheid und schliesslich die\nAuferlegung eines Teils der Kosten des Untersuchungsverfahrens vor SSI und der Kosten für\ndas vorliegende Verfahren sowie ein Parteikostenersatz.\n\n132. Auf entsprechenden Hinweis und Nachfrage des Schweizer Sportgerichts anlässlich der\nHauptverhandlung, warum SSI eine 5-jährige Sperre sowohl in Bezug auf (minderjährige)\nweibliche wie auch männliche Athleten bzw. Athletinnen beantrage, meinte SSI sinngemäss,\ndass eine Gesamtwürdigung des Verhaltens der angeschuldigten Person vorgenommen\nworden sei. Zwar liege der \"Fokus\" der angeschuldigten Person vermutlich in der Tat auf\nweiblichen Personen, andererseits aber seien die Äusserungen und Verhaltensweisen,\ninsbesondere das herablassende Verhalten, welches die angeschuldigte Person an den Tag\nlege, fragwürdig in einer Weise, dass SSI es für angemessen hielt, die Sperre für alle\nminderjährigen Personen unabhängig deren Geschlechts zu beantragen.\n\n133. Auf entsprechenden Hinweis und Nachfrage des Schweizer Sportgerichts anlässlich der\nHauptverhandlung, ob SSI eine (zusätzliche) Busse in Betracht gezogen habe, antwortete\nSSI, eine Busse könnte durchaus gerechtfertigt sein. SSI sei bei der Diskussion und\nBeantragung der Sanktionen der Ansicht gewesen, dass insbesondere aufgrund der Höhe\nder übrigen Kosten, welche die angeschuldigte Person nach Ansicht von SSI zu tragen haben\nwerde (Coachings, Verfahrenskosten, Parteientschädigungen), die Höhe der Kosten\ninsgesamt genügend hoch seien.\n\n"}