{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-02-25", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-14_2025-02-25.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-14---Entscheid-vom-25-02-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "6c52e02e503f02a85d82420f9ed1be67"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 25.02.2025 SSG 2024/E/14"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 25.02.2025 SSG 2024/E/14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 25.02.2025 SSG 2024/E/14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:01", "Checksum": "a0a27488bd3df09355f6421786138b8d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 25.02.2025 SSG 2024/E/14\n\n 17\n3. Es seien durch E._____ begangene Verstösse gegen Art. 2.1.2 und 2.1.4 Ethik-\nStatut des Schweizer Sports von Swiss Olympic festzustellen.\n4. E._____ sei es im Sinne von Ziff. 6.1 Abs. 1 lit. b Ethik-Statut des Schweizer Sports\nvon Swiss Olympic für die Dauer von fünf (5) Jahren ab Urteilsverkündung zu\nverbieten, Athletinnen und Athleten in allen Jugend- und Juniorenkategorien zu\ntrainieren (Sperre).\n5. E._____ sei im Sinne von Ziff. 6.1 Abs. 2 Ethik-Statut des Schweizer Sports von\nSwiss Olympic zu verurteilen, innert Jahresfrist ab Urteilsverkündung auf eigene\nKosten bei einer unabhängigen und anerkannten Fachperson ein\nVerhaltenscoaching im Umfang von mindestens 25 Coaching-Stunden à 45 Min.\nim Bereich psychische Gewalt, sexuelle Gewalt und Ethik im Umgang mit\nminderjährigen Athletinnen und Athleten zu absolvieren.\n6. E._____ sei zu verurteilen, bei der Stiftung Swiss Sport Integrity innert Jahresfrist\nab Urteilsverkündung den schriftlichen Nachweis des erfolgreich absolvierten\nVerhaltenscoachings gemäss Ziff. 5 zu erbringen sowie eine Kopie davon an der\nStiftung Schweizer Sportgericht einzureichen.\n7. Wird obgenannter Nachweis innert Jahresfrist ab Urteilsverkündung nicht\nerbracht, sei die Stiftung Swiss Sport Integrity im Sinne von Ziff. 6.3 Ethik-Statut\ndes Schweizer Sports von Swiss Olympic anzuweisen, die Öffentlichkeit über den\nEntscheid der Stiftung Schweizer Sportgericht zu informieren.\n8. Einen Teil der Kosten des Untersuchungsverfahrens der Stiftung Swiss Sport\nIntegrity in Höhe von CHF 1'000.00 seien E._____ zu überbürden.\n9. Die Verfahrenskosten vor der Stiftung Schweizer Sportgericht seien E._____\naufzuerlegen.\nEventualiter: Der Stiftung Swiss Sport Integrity seien keine Verfahrenskosten\naufzuerlegen\n°10. Es sei zu Gunsten der Stiftung Swiss Sport Integrity ein durch E._____ zu\nbegleichender Ersatz der Parteikosten zu sprechen.\nEventualiter: Es seien keine Parteikosten zu Lasten der Stiftung Swiss Sport\nIntegrity zu sprechen.\n°11 Swiss Olympic Association sei mit dem begründeten Entscheid der Stiftung\nSchweizer Sportgericht zu bedienen.\n12. Das Bundesamt für Sport sei durch die Stiftung Schweizer Sportgericht\n(ausschliesslich) mit dem Dispositiv deren Entscheids zu bedienen.\n\n1. Zu Vorbringen 1\n\n123. Gemäss Vorbringen 1 seien die Trainingsmethoden mit Zwang und Ignorieren verbunden,\nwürden zur psychischen Verzweiflung der Athletinnen führen können und es seien teilweise\nTrainingsläufe gegen den Willen oder unter Angst zu absolvieren.\n\n124. SSI ist der Ansicht, dass im Zusammenhang mit Vorbringen 1 keine Verletzung des Ethik-\nStatuts basierend auf der Aktenlage und unter Berücksichtigung der im Leistungssport\nüblichen Trainingsintensität und der Schwelle zur Verletzung der massgeblichen\nBestimmungen des Ethik-Statuts nachweisbar sei. SSI bringt vor, dass diese Vorhalte\ndementsprechend bei der Beurteilung und Sanktionierung nicht zu berücksichtigen seien\n(und auch nicht wurden im Rahmen ihrer Rechtsbegehren).\n\n2. Zu Vorbringen 2\n\n125. Gemäss Vorbringen 2 nutze die angeschuldigte Person ihre Machtposition aus, indem sie\nAthletinnen klar mache, dass sie jederzeit ihre Zugehörigkeit zum Team verlieren könnten.\n\n18\nEbenso würden die Eltern systematisch ausgegrenzt, indem den Athletinnen klar gemacht\nwerde, dass sich die Einmischung der Eltern nachteilig für sie auswirken könne.\n\n126. SSI erachtet als erwiesen, dass die angeschuldigte Person ihre Macht als Trainer in der\nbetroffenen Trainingsgruppe des X._____SV ausgenützt und dadurch die psychische\nIntegrität der Athletinnen im Sinne von Art. 2.1.2 Abs. 2 Ethik-Statut verletzt habe. Es ist\nunbestritten, dass die angeschuldigte Person hierarchisch über den Athletinnen steht, zumal\ner sich gemäss eigenen Aussagen in einer Erziehungsfunktion gegenüber den Athletinnen\nsieht. Mehrere Athletinnen berichteten von ähnlichen Aussagen, welche auf ein Ausgrenzen\nder Athletinnen von ihrem Umfeld hindeuteten, wie unter anderem das Verbot von Trainings\n\"mit jemand anderem\" oder das Verbot, mit den Eltern in den Ferien Ski zu fahren oder auch\ndie Drohung gegenüber Athletinnen, es würde etwas Schlimmes passieren, wenn sie sich\nnochmals am Gymnasium über den Trainer beschweren würden. Die befragten Athletinnen\nhatten fast alle ausgesagt, sie würden sich nicht getrauen, etwas zu sagen, und berichteten\nvon Vorfällen, in denen die angeschuldigte Person ein \"Nein\" ihrerseits nicht akzeptiert\nhabe. Schliesslich erachtet SSI als erwiesen, dass diese Verhaltensweisen kausal zu\nkörperlichen Beschwerden bei den Athletinnen geführt habe und daher eine Schädigung des\nWohlbefindens im Sinne von Art. 2.1.2 Abs. 2 Ethik-Statut vorliege.\n\n3. Zu Vorbringen 3\n\n127. Gemäss Vorbringen 3 toleriere die angeschuldigte Person die Meinung der Athletinnen\nnicht, erhöre sie nicht, behandle sie herabwürdigend, nehme sie nicht ernst, mache sie\nschlecht und würde sie anschnauzen, anschreien und schikanieren. Die angeschuldigte\nPerson löse bei den Athletinnen Schuldgefühle aus, durch den Vorhalt, sie seien an allem\nschuld.\n\n"}