{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-02-25", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-14_2025-02-25.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-14---Entscheid-vom-25-02-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "6c52e02e503f02a85d82420f9ed1be67"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 25.02.2025 SSG 2024/E/14"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 25.02.2025 SSG 2024/E/14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 25.02.2025 SSG 2024/E/14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:01", "Checksum": "a0a27488bd3df09355f6421786138b8d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 25.02.2025 SSG 2024/E/14\n\n105. Mit E-Mail vom 27. Februar 2024 leitete I._____ eine E-Mail von K._____, datierend vom 26.\nFebruar 2024 weiter. K._____ bestätigte in der E-Mail, dass sie mit der angeschuldigten\nPerson eine Supervision à 11 Sitzungen abgeschlossen und den Eindruck habe, dass die\nangeschuldigte Person ihre Arbeit beim X._____SV gewissenhaft, motiviert und\nzielorientiert angehen würde. Sie hätte nicht den Eindruck, dass hinter dem Verhalten eine\nnegative Absicht stand, sondern vielmehr schien es ihm wichtig, die Athletinnen in\nsportlichen wie auch in gesundheitlichen Belangen jederzeit zu unterstützen. So sei ihr\nEindruck - \"sei es als ehemalige Weltcupfahrerin oder auch als Psychologin\". Sie teilte mit,\ndass sie, wie auch die angeschuldigte Person, die Einwilligung erteile, die E-Mail an SSI\nweiterzuleiten.\n\n106. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass einige Aussagen der befragten\nAthletinnen von der angeschuldigten Person bestritten werden, andere nicht.\n\nE. Antrag auf Eröffnung eines Disziplinarverfahrens und Beurteilung\n\n107. Am 13. August 2024 ging beim Schweizer Sportgericht der Untersuchungsbericht von SSI in\nSachen SSI und E._____ betreffend Ethikverstösse vom 26. Juli 2024 ein.\n\n108. Am gleichen Tag teilte SSI E._____ mit, dass SSI seinen Untersuchungsbericht beim\nSchweizer Sportgericht eingereicht habe, und erklärte Folgendes:\n\n\"Sie werden vom Sportgericht Verfügungen und Entscheide per E-Mail erhalten\nwerden, die fristauslösend sind. Deshalb ist es wichtig, dass Sie Ihre Spam-Ordner\nüberprüfen.\"\n\nIII. Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht\n109. Mit Eröffnungsschreiben vom 26. August 2024 benachrichtigte der Direktor der Stiftung\nSchweizer Sportgericht die Parteien über die Einreichung des Untersuchungsberichts und\n\n15\ninformierte sie unter anderem darüber, dass sämtliche Kompetenzen der Disziplinarkammer\ndes Schweizer Sports (DK) an die Stiftung Sportgericht übergegangen seien. Mit gleichem\nSchreiben vom 26. August 2024 wurde den Parteien ausserdem die Bestellung des Gerichts,\ndie zuständige Kammer sowie die Sprache des vorliegenden Verfahrens mitgeteilt. Darüber\nhinaus wurden die Parteien über die Kommunikationsmittel mit dem Schweizer Sportgericht\nsowie die Möglichkeit eines Beistands und diejenige der unentgeltlichen Rechtspflege\ninformiert. Des Weiteren wurde Swiss-Ski als nationaler Sportverband der angeschuldigten\nPerson, sowie die nicht anonymen Personen, welche einen Ethikverstoss geltend machen,\neine Frist von 10 Arbeitstagen angesetzt, um die Parteistellung in vorliegendem Verfahren\nbeantragen zu können. Die anonymen Personen, welche einen Ethikverstoss geltend\nmachten, waren durch SSI zu informieren. Schliesslich wurden die Parteien darüber\ninformiert, dass sie bis zum 16. September 2024 das Recht haben würden, in schriftlicher\noder mündlicher Form Stellung zu nehmen sowie Anträge zu stellen, wobei darauf\nhingewiesen wurde, dass diese Frist auch für Swiss-Ski und die Personen, die einen\nEthikverstoss geltend machen, gelte, falls sie Parteistellung beantragen würden.\n\n110. Mit Schreiben vom 19. September 2024 informierte der Direktor des Schweizer\nSportgerichts die Parteien darüber, dass innert der angesetzten Frist keine Stellungnahmen\nund Anträge beim Schweizer Sportgericht eingingen und, da Swiss-Ski und die meldenden\nbzw. anonym gebliebenen Personen die Frist ungenutzt haben verstreichen lassen, dies als\nVerzicht zur Teilnahme am Verfahren behandelt werde. Schliesslich wies der Direktor des\nSchweizer Sportgerichts die Parteien darauf hin, dass der vorsitzende Richter und Referent\ndie Leitung des Verfahrens übernehme und die Kommunikation der Parteien gemäss\nEröffnungsschreiben an das Sekretariat des Schweizer Sportgerichts zu richten sei.\n\n111. Am 21. November 2024 erliess der Direktor des Schweizer Sportgerichts im Namen des\nGerichts eine Verfahrensverfügung unter anderem in Bezug auf die Gerichtsbarkeit und\nZuständigkeit des Schweizer Sportgerichts, wobei die Parteien gebeten wurden, die\nVerfügung bis zum 5. Dezember 2024 zu unterzeichnen. Mit gleicher Verfügung wurden die\nParteien darauf hingewiesen, dass die Parteien innerhalb der angesetzten Frist keine\nStellungnahmen eingereicht haben und dass das Gericht nicht an die Anträge der Parteien\ngebunden ist. Des Weiteren wurde der angeschuldigten Person Frist bis zum 5. Dezember\n2024 angesetzt, um dem Gericht alle seit dem 1. Januar 2022 gültigen Arbeitsverträge sowie\ndie letzte Lohnabrechnung des X._____ Skiverbandes zuzustellen. Beiden Parteien wurde\nüberdies eine Frist bis zum 5. Dezember 2024 angesetzt, um zu möglichen weiteren\nSanktionen Stellung zu nehmen und ihre Zustimmung zu einem Zirkularentscheid zu\nerteilen. Schliesslich wurden die Parteien darüber informiert, dass das Urteil nach Massgabe\ndes VerfRegl4 unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen auf der\nWebsite des Schweizer Sportgerichts publiziert werde.\n\n112. SSI unterzeichnete die Verfahrensverfügung am 21. November 2024 elektronisch.\n\n113. Mit E-Mail vom 2. Dezember 2024 teilte SSI unter anderem mit, dass SSI nicht einverstanden\nsei mit einem Zirkularentscheid und verwies in Bezug auf die Sanktionen auf den\nUntersuchungsbericht.\n\n"}