{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-02-25", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-14_2025-02-25.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-14---Entscheid-vom-25-02-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "6c52e02e503f02a85d82420f9ed1be67"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 25.02.2025 SSG 2024/E/14"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 25.02.2025 SSG 2024/E/14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 25.02.2025 SSG 2024/E/14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:01", "Checksum": "a0a27488bd3df09355f6421786138b8d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 25.02.2025 SSG 2024/E/14\n\nSSG 2024/E/14 - SSI v. E._____\n\nEntscheid\ndes\n\nSCHWEIZER SPORTGERICHTS\n\nin folgender Besetzung:\n\nVorsitzender Richter: Daniel Mägerle, Rechtsanwalt, Winterthur\nRichterin: Sabrina Schelbert, Juristin, Bern\nRichterin: Sarah Umbricht, M.A. HSG, Solothurn\n\nIn der Sache\n\nzwischen\n\nStiftung Swiss Sport Integrity (SSI), Eigerstrasse 60, 3007 Bern\nvertreten durch Hanjo Schnydrig und Laura van Tiel, Rechtsdienst, Alexander Schütz und Samuel\nFortuzzi, Rechtsanwälte\n\n- Antragstellerin -\n\nund\n\nE._____,\n\n- Angeschuldigte Person -\n\n1\nI. Die Parteien\n1. Die Stiftung Swiss Sport Integrity (\"SSI\" oder \"Antragstellerin\") ist eine Stiftung nach\nschweizerischem Recht mit Sitz in Bern (Schweiz). Seit dem 1. Januar 2022 ist SSI sowohl als\nNationale Agentur zur Bekämpfung von Doping (Art. 19 Abs. 2 SpoFöG1 und Art. 73 SpoFöV2)\nals auch als Nationale Meldestelle für Ethikverstösse und Missbrauchsfälle im Schweizer\nSport (Art. 72f SpoFöV) zuständig.\n\n2. E._____ (\"angeschuldigte Person\" oder \"Trainer\") (geboren 1973) ist seit 2019 als Ski Trainer\nbeim X._____ Skiverband (\"X._____SV\") angestellt. Der Arbeitsvertrag beinhaltet unter\nanderem ein 100%-iges Pensum und ist auf unbefristete Dauer abgeschlossen. Im\nrelevanten Zeitraum trainierte die angeschuldigte Person das Juniorinnenkader des\nX._____SV.\n\n3. Die SSI und E._____ werden im Folgenden gemeinsam als \"Parteien\" bezeichnet.\n\nII. Sachverhalt und Prozessgeschichte\n4. Das vorliegende Verfahren betrifft einen potenziellen Ethikverstoss respektive potenzielle\nMissstände gemäss dem Ethik-Statut3.\n\n5. Nachfolgend ist eine Zusammenfassung der wichtigsten Elemente des Sachverhalts gemäss\nden Schilderungen der Parteien in deren schriftlichen Eingaben sowie basierend auf den von\nSwiss Sport Integrity (\"SSI\") überwiesenen Akten wiedergegeben. Für weiterführende\nDetails wird auf die Verfahrensakten verwiesen respektive im nachfolgenden Entscheid dort\nauf sie eingegangen, wo dies für die Beurteilung der betreffenden Fragen relevant ist.\n\nA. Meldungen und erste Abklärungen im Rahmen der Vorabklärungen von Swiss Sport\nIntegrity\n\n6. Am 16. Juni 2023 ging bei der Meldestelle von SSI eine Meldung betreffend Ethikverstösse\nin einer Trainingsgruppe der Juniorinnen des X._____SV ein (SSI-Meldung Nr. 454/2023).\nGemäss dieser Meldung\ni) seien die Trainingsmethoden mit Zwang und \"Ignorieren\" verbunden und würden\nteilweise zur psychischen Verzweiflung und Angst bei Trainingsläufen führen\n(Vorbringen 1);\nii) würden die Trainer ihre Machtposition ausnutzen und die Eltern unter Androhung\nvon möglichen Nachteilen gegenüber den Athletinnen systematisch ausgrenzen\n(Vorbringen 2);\niii) würden die Athletinnen nicht toleriert, nicht erhört sowie nicht ernst genommen,\nschlecht gemacht, angeschnauzt, angeschrien, herabwürdigend behandelt und\nschikaniert und es werde ihnen vorgehalten, dass \"sie an allem schuld seien\"\n(Vorbringen 3);\niv) würden Athletinnen mit sexistischen Redensweisen belächelt, zudem würde die\nangeschuldigte Person sich in nicht tolerierbarer Weise zur Figur der Athletinnen\näussern und es gäbe anzügliches Verhalten bis zu unangemessenen Berührungen an\n\n1\nBundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung vom 17. Juni 2011, SR 415.0\n(Sportförderungsgesetz, SpoFöG).\n2\nVerordnung über die Förderung von Sport und Bewegung vom 23. Mai 2012, SR 415.01\n(Sportförderungsverordnung, SpoFöV).\n3\nSwiss Olympic Ethik-Statut des Schweizer Sports vom 1. Januar 2022, Version inkl. der Anpassungen\nmit Inkrafttreten per 26. November 2022 (Ethik-Statut).\n\n2\nGesäss und Haaren. Vor dem Start würde den Athletinnen regelmässig (teilweise mit\neinem Schraubenzieher) auf den Hintern geklatscht oder an den Haaren gezogen,\noder die Haare würden um die Finger gewickelt (Vorbringen 4).\n\nDie Meldung wurde gleichentags bestätigt.\n\n7. Im Rahmen eines Telefongesprächs zwischen der meldenden Person und SSI vom 23. Juni\n2023 wurden die Inhalte der Meldung bestätigt. Die meldende Person schilderte unter\nanderem, dass die Athletinnen mit Freude aus der U16 den Schritt ins X._____SV Kader\nmachen würden und dann schlecht behandelt würden. Die meldende Person erachtet die\nVorfälle als massgebliche Gründe für diverse Rücktritte und weist darauf hin, dass der\nVorstand des X._____SV Bescheid wisse über die \"schwierige Situation\". Im Anschluss an\ndas Telefonat wurden SSI per E-Mail und in einem weiteren Telefonat weitere\nKontaktangaben von betroffenen Athletinnen mitgeteilt. Die Meldung betraf neben der\nangeschuldigten Person einen zweiten Trainer. Da das Verfahren gegen die zweite Person\nzwischenzeitlich rechtskräftig eingestellt wurde, wird im Weiteren nicht mehr Bezug auf die\nzweite Person genommen.\n\n"}